130 XII.
Für die Teilnahme an diesen Kursen hat die Hebamme als Ersatz für Verpflegung und
Wohnung täglich 2 4+64, sowie als Honorar für den Leiter der Kurse 10 + und für die
Oberhebamme 2 zu entrichten. Den Gemeindehebammen sind diese Kosten von der Gemeinde
zu ersetzen; außerdem haben die Gemeinden den Gemeindehebammen die durch die Teilnahme
an den Fortbildungskursen erwachsenden Reisekosten zu erstatten, auch soweit erforderlich eine Ent-
schädigung für den entgangenen Verdienst im Betrag von 50 J bis zu 1 4 täglich zu gewähren.
Gegen Hebammen, welche ohne genügenden Grund der ihnen eröffneten Anordnung des
Kreisoberhebarztes (Absatz 1) nicht nachkommen, kann, abgesehen von strafendem Einschreiten,
auch das Verfahren auf Entziehung des Prüfungszeugnisses (vergleiche § 22 Absatz 2 dieser
Dienstweisung) eingeleitet werden.
§ 15 Absatz 6.
Die Abwartung und Pflege von neugeborenen Kindern, welche an Schälblase (pemphigus)
erkrankt sind, hat die Hebamme abzulehnen; falls sie sich gleichwohl aus wichtigen Gründen
oder weil die Krankheit zunächst nicht erkannt wurde, mit der Abwartung eines solchen Kindes
befaßt, so muß sie, bevor sie ihren Beruf bei Gesunden wieder aufnimmt, ihren Körper, ihren
Anzug und die Geräte nach Vorschrift der Anlage 2 Ziffer 1, 2, 3 und 4 reinigen und
desinfizieren. Von jeder Erkrankung eines Neugeborenen an Schälblase hat die Hebamme
dem Bezirksarzt alsbald Mitteilung zu machen.
Karlsruhe, den 22. April 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenlel Vdt. Dr. Klotz.
Verordumg.
(Vom 27. April 1903.)
Die Gebühren der Sanitätsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend.
Mit Höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 22. April 1903
wird hiermit verordnet, daß Ziffer II Ordnungszahl 16 des der Verordnung vom 17. No-
vember 1887 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 387) beziehungsweise vom 24. Juli 1899
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 391) angeschlossenen Gebührenverzeichnisses folgende
Fassung erhält:
„Untersuchung nebst Erfundsbericht und Gutachten über den Zustand und den
Grad der Erwerbsunfähigkeit eines durch Unfall Verletzten, sofern die Kosten der
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder einer Korporation zur Last fallen, für
welche die Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues als Ausführungsbehärte
bestellt ift . ...8««
Karlsruhe, den 27. April 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt. Stichs.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrude.