Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

III. 63 
Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche, 
. örtlich begrenzte Geschwülste, 
. örtliche Strahlenpilzkrankheit, 
Tuberkulose eines Organs, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt ist, Abmagerung 
nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die veränderten Teile leicht 
und sicher entfernbar sind, 
g. Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln, 
Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Veränderung 
der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist, 
einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoff- 
ablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körperteilen, 
Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen 
oder im Blute, 
Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln u. s. w. 
sowie Veränderung desselben durch Aufblasen; 
wenn der Besitzer oder dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von 
dem Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist. 
Sobald der nicht als Tierarzt approbierte Fleischbeschauer erkennt, daß er zur Beschau 
nicht zuständig ist, hat er die Untersuchung zu unterbrechen und bei der Polizeibehörde den 
Beizug des tierärztlichen Fleischbeschauers zu veranlassen. 
§ 9. 
Zuständigkeit des tierärztlichen Fleischbeschauers. 
In allen in § 8 dieser Verordnung nicht angeführten Fällen bleibt die Beschau dem von 
der Gemeinde bestellten (§ 3 letzter Satz dieser Verordnung) tierärztlichen Fleischbeschauer 
vorbehalten. Auch ist nur dieser zur Vornahme der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei 
Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Hunden befugt. 
— SS 
— ** — = 
Grundsätze für die Beurteilung des Fleisches. 
(Zu § 40 der Ausführungsbestimmungen A und § 24 des Gesetzes.) 
§* 10. 
Nicht bankwürdiges Fleisch. 
Als nicht bankwürdig (minderwertig) ist anzusehen: 
1. das genußtaugliche Fleisch von Tieren, 
a. die wegen einer Krankheit oder wegen Vorfalls der Gebärmutter im Anschluß an 
die Geburt, wegen Geburtshindernisse, Aufblähens nach Aufnahme von Grünfutter 
notgeschlachtet sind, ausgenommen das genußtaugliche Fleisch von Tieren, die wegen 
Knochenbruchs oder einer sonstigen schweren Verletzung innerhalb zwölf Stunden 
nach dem Unfall geschlachtet worden sind (§ 11 dieser Verordnung),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.