III. 63
Entzündungen der Haut ohne ausgebreitete Bildung von Eiter oder Jauche,
. örtlich begrenzte Geschwülste,
. örtliche Strahlenpilzkrankheit,
Tuberkulose eines Organs, wenn die Krankheit nicht ausgedehnt ist, Abmagerung
nicht vorliegt, ausgedehnte Erweichungsherde fehlen und die veränderten Teile leicht
und sicher entfernbar sind,
g. Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln,
Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Veränderung
der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist,
einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farbstoff-
ablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und Körperteilen,
Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den Lungen
oder im Blute,
Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Verschimmeln u. s. w.
sowie Veränderung desselben durch Aufblasen;
wenn der Besitzer oder dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von
dem Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist.
Sobald der nicht als Tierarzt approbierte Fleischbeschauer erkennt, daß er zur Beschau
nicht zuständig ist, hat er die Untersuchung zu unterbrechen und bei der Polizeibehörde den
Beizug des tierärztlichen Fleischbeschauers zu veranlassen.
§ 9.
Zuständigkeit des tierärztlichen Fleischbeschauers.
In allen in § 8 dieser Verordnung nicht angeführten Fällen bleibt die Beschau dem von
der Gemeinde bestellten (§ 3 letzter Satz dieser Verordnung) tierärztlichen Fleischbeschauer
vorbehalten. Auch ist nur dieser zur Vornahme der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei
Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Hunden befugt.
— SS
— ** — =
Grundsätze für die Beurteilung des Fleisches.
(Zu § 40 der Ausführungsbestimmungen A und § 24 des Gesetzes.)
§* 10.
Nicht bankwürdiges Fleisch.
Als nicht bankwürdig (minderwertig) ist anzusehen:
1. das genußtaugliche Fleisch von Tieren,
a. die wegen einer Krankheit oder wegen Vorfalls der Gebärmutter im Anschluß an
die Geburt, wegen Geburtshindernisse, Aufblähens nach Aufnahme von Grünfutter
notgeschlachtet sind, ausgenommen das genußtaugliche Fleisch von Tieren, die wegen
Knochenbruchs oder einer sonstigen schweren Verletzung innerhalb zwölf Stunden
nach dem Unfall geschlachtet worden sind (§ 11 dieser Verordnung),