Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

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.  das  bedingt  taugliche  Fleisch,  wenn  es  zum  Genusse  für  Menschen  brauchbar

III.

.  deren  Tod  durch  Schädel=  oder  Halswirbelbruch,  Erschießen  in  Notfällen,  Blitzschlag,

  Verblutung  oder  Erstickung  infolge  eines  Unglücksfalles  oder  durch  ähnliche
äußere  Einwirkungen  ohne  vorherige  Krankheit  plötzlich  eingetreten  ist,

.  bei  Tuberkulose,  die  nicht  auf  ein  Organ  beschränkt  ist,  wenn  hochgradige  Abmagerung

  nicht  vorliegt,  auch  ausgedehnte  Erweichungsherde  nicht  vorhanden  sind
und  entweder
ma.  die  tuberkulösen  Veränderungen  sich  nicht  bloß  in  den  Eingeweiden  und  im
Euter  vorfinden,  jedoch  Erscheinungen  einer  frischen  Blutinfektion  fehlen  oder
bb.  die  Krankheit  sonst  an  den  veränderten  Organen  eine  große  Ausdehnung
erlangt  hat,
wenn  das  Fleisch  einen  fischigen  oder  tranigen  Geruch  oder  Geschmack  oder  sonstige
mäßige  Abweichung  in  Bezug  auf  Geruch  und  Geschmack  sowie  solche  Abweichungen
in  Bezug  auf  Farbe,  Zusammensetzung  und  Haltbarkeit  zeigt,  namentlich  oberflächliche
  Zersetzung,  mäßigen  unangenehmen  Harngeruch,  Geschlechtsgeruch,  Geruch  nach
Arznei=  oder  Desinfektionsmitteln  und  dergleichen,  mäßige  Wässerigkeit,  mäßige
Gelbfärbung  infolge  von  Gelbsucht,  mäßige  Durchsetzung  mit  Blutungen,  Miescherschen
  Schläuchen  (vergleiche  jedoch  S§  34  Nr.  3,  §  35  Nr.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  A)  oder  Kalkablagerungen,

l  von  vollständig  abgemagerten  Tieren,  wenn  die  Abmagerung  nicht  die  Folge  einer

Krankheit  war,
von  Kälbern,  die  unreif  oder  nicht  genügend  entwickelt  sind,
von  Tieren,  die  unvollkommen  ausgeblutet  haben;

gemacht  ist  (§88§  37,  38,  39  der  Ausführungsbestimmungen  A).

8  11.
Bankwürdiges  Fleisch.

Alles  Übrige  in  §  10  dieser  Verordnung  nicht  erwähnte  genußtaugliche  Fleisch  ist  bankwürdig
  (vollwertig),  auch  das  von  Tieren,  die  wegen  Knochenbruchs  oder  einer  sonstigen  schweren
Verletzung  innerhalb  zwölf  Stunden  nach  dem  Unfall  geschlachtet  worden  sind,  ebenso  das  als  in
seinem  Nahrungs=  und  Genußwert  erheblich  herabgesetzt  erklärte  Fleisch  einfinniger  Tiere
(§  40  Ziffer  2  der  Ausführungsbestimmungen  A).

§  12.
Vertrieb  des  Fleisches.

Das  bankwürdige  Fleisch  von  Rindvieh,  Schweinen,  Schafen  und  Ziegen  ist  dem  freien
Verkehr  zu  überlassen,  während  das  nicht  bankwürdige  Fleisch  der  genannten  Tiere  den  in
§  15  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Beschränkungen  unterliegt.

Auf  den  Vertrieb  von  Pferdefleisch  finden  die  Bestimmungen  des  §  18  Absatz  2,  3
und  4  des  Gesetzes  Anwendung.