Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

HI. 65 
§ 13. 
Verfahren bei der Beanstandung. 
(Zu § 41 der Ausführungsbestimmungen A.) 
Die nach § 41 der Ausführungsbestimmungen 4A dem Fleischbeschauer obliegende sofortige 
Anzeige der erfolgten Beanstandung von Fleisch ist an die Polizeibehörde zu erstatten. 
Bei der Schlachtung und Untersuchung einer größeren Anzahl von Tieren kann jedoch 
die Polizeibehörde zulassen, daß die Anzeige nicht in jedem einzelnen Falle besonders, sondern 
für alle innerhalb eines Tages vorgekommenen Fälle zusammen gemacht werde. 
8 14. 
Kennzeichnung des Fleisches. 
Das bankwürdige und nicht bankwürdige Fleisch ist als solches mittelst besonderer Farb- 
stempel, welche die Aufschrift „bankwürdig“ oder „nicht bankwürdig“ tragen, zu kennzeichnen. 
Die Kennzeichnung geschieht in der Mitte der Stempelabdrücke, mit denen das Fleisch nach 
§ 43 der Ausführungsbestimmungen A zu versehen ist. Die Beschaffung der hiernach 
und nach § 43 der Ausführungsbestimmungen 4 erforderlichen Stempel obliegt der Gemeinde. 
15. 
Beschränkungen im Verkehr mit nicht bankwürdigem Fleisch. 
Nicht bankwürdiges Fleisch von Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen darf nicht 
in Fleischbänken, Läden u. s. w., sondern nur auf der „Freibank", oder sonst unter orts- 
polizeilicher Kontrolle und, soweit es zuvor zum Genusse für Menschen erst brauchbar gemacht 
worden ist, nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden Bezeichnung (8 11 des 
Gesetzes) feilgehalten und verkauft werden. 
§ 16. 
Anordnung einer außerordentlichen Fleischbeschau. 
Einer außerordentlichen Beschau unterliegt sämtliches Fleisch, das sich in den Verkaufs- 
räumen der Metzger, Wurster oder sonstigen Fleischwarenverkäufer vorfindet oder auf 
Märkten oder an anderen öffentlichen Orten feilgehalten wird. Diese Beschau hat der 
Beschauer unvermutet und so oft vorzunehmen, als es die örtlichen Verhältnisse erheischen. 
Die Polizeibehörde kann jederzeit eine derartige Beschan anordnen. 
Die Inhaber der Verkaufsräume und die Besitzer des Fleisches sind verpflichtet, dem 
Fleischbeschauer auf Verlangen jederzeit den gesamten Vorrat an Fleisch zur Untersuchung 
zu unterstellen.
	        
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