66 III.
§ 17.
Verfahren im Falle von Beanstandungen bei der außerordentlichen Fleischbeschau.
Fleisch oder Fleischwaren, die bei der außerordentlichen Fleischbeschau als verdorben
oder verfälscht befunden werden, hat der Fleischbeschauer vorläufig mit Beschlag zu belegen
und hiervon dem Besitzer oder dessen Vertreter sowie der Polizeibehörde Mitteilung zu machen.
Die Polizeibehörde hat über die weitere Behandlung des beanstandeten Fleisches oder
der beanstandeten Fleischwaren gemäß §§ 38, 39 und 45 der Ausführungsbestimmungen A
Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Besitzer oder dessen Vertreter zu benachrichtigen,
in Fällen von Fleisch= oder Fleischwaren-Verfälschung aber der Staatsanwaltschaft Anzeige
zu machen.
8 18.
Sonstige sanitätspolizeiliche Obliegenheiten der Beschauer.
Der Beschauer hat bei allen seinen Besichtigungen zugleich darüber zu wachen, daß die
geltenden Vorschriften über Einrichtung und Reinlichkeit in den Schlachthäusern und Fleisch-
verkaufsräumen beachtet und Mißstände beseitigt werden, nötigenfalls aber diese der Polizei-
behörde anzuzeigen.
. 19.
Rechtsmittel.
(Zu § 46 der Ausführungsbestimmungen 1.)
Gegen die Entscheidung der Beschauer und der Polizeibehörde (§ 41 Absatz 2 der Aus-
führungsbestimmungen A) kann der Besitzer Beschwerde erheben (§ 1 lit. c dieser Verordnung).
Richtet sich die Beschwerde gegen den nicht tierärztlichen Beschauer, so ist der Ausspruch
des für die Gemeinde bestellten (§ 3 letzter Satz dieser Verordnung) tierärztlichen Beschauers
einzuholen. Hat dieser die erste Beschau vorgenommen, so ist die Begutachtung des Bezirks-
tierarztes und, wenn der Bezirkstierarzt die Beschau vorgenommen hat, das Gutachten eines
für solche Fälle von dem Ministerium des Innern besonders bezeichneten Sachverständigen
einzuholen.
In Schlachthöfen, in welchen mehr als ein Tierarzt angestellt ist, kann an Stelle des
Bezirkstierarztes der tierärztliche Leiter des Schlachthofes mit der Erstattung des Ober-
gutachtens betraut werden, sofern er nicht selbst die erste Besichtigung vorgenommen hat.
8 20.
Beschaubücher.
(Zu § 47 der Ausführungsbestimmungen A.)
Jeder Beschauer hat ein Tagebuch nach Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen A zu
führen, in welches sämtliche zur Beschau angemeldeten Tiere, die Ergebnisse der Beschau und
die hierauf getroffenen Anordnungen einzutragen sind.