102 XIV.
aufmerksam machen, daß eine etwaige Unterlassung dieser Verpflichtung nach 8 71 des Polizei—
strafgesetzbuches mit Haft bis zu drei Tagen oder an Geld bis zu 20 4 bestraft wird.
Sie werden sich in geeigneter Weise zu verlässigen suchen, ob alle taubstumme und blinde
Kinder angemeldet sind, die Säumigen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auffordern und
eventuell dem Großherzoglichen Bezirksamt zur Anzeige bringen
Die Polizei-Vormundschafts= und Armenbehörden und die Großherzoglichen Bezirksärzte
sind verpflichtet, ihnen zur Kenntnis kommende Fälle der Nichtanmeldung taubstummer oder
blinder Kinder den Ortsschulbehörden mitzuteilen.
l20.
Auf 1. Mai jeden Jahres haben die Ortsschulbehörden der vorgesetzten Kreisschulvisitatur
ein Verzeichnis der auf Beginn des Schuljahres nach § 2 des Gesetzes über den Elementar-=
unterricht schulpflichtig gewordenen Kinder der in § 18 bezeichneten Art unter Mitteilung
der von den Eltern oder Fürsorgern derselben abgegebenen Erklärungen (8 18) vorzulegen.
Die Kreisschulvisitaturen werden diese Vorlagen nach erfolgter Prüfung und, soweit
erforderlich, nach zuvor veranlaßter Ergänzung und Berichtigung an die Oberschulbehörde
weiterleiten. Für die Volksschulen in den Städteordnungsstädten haben die Vorlagen durch
die Volksschulrektorate unmittelbar an die Oberschulbehörde zu erfolgen.
§ 21.
Die Oberschulbehörde übersendet hierauf den in Betracht kommenden Großherzoglichen
« BezirksämternjezweiExemplaredesinderAnlageabgedrucktenFragebogenslmitder
-"-Veranlassung, deren alsbaldige Ausfüllung durch die Ortsschulbehörde und den Großherzog=
lichen Bezirksarzt nach Maßgabe der auf dem Bogen hierüber getroffenen Anordnung herbei-
zuführen und die ausgefüllten Bogen bis spätestens 15. Juni wieder vorzulegen.
8 22.
Soweit die betreffenden Kinder nach der gegebenen Beantwortung bildungsfähig und frei
von Gebrechen der in § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht bezeichneten
Art sind, und sich zur Aufnahme in eine Anstalt eignen, — worüber die in Betracht
kommende Anstalt gehört werden kann — wird die Oberschulbehörde die Feststellung der für
die Kostentragung in Betracht kommenden Verhältnisse herbeiführen und zu diesem Zweck
dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksamt je 2 Abdrücke des — in der Anlage abge-
» druckten — Fragebogens II zustellen.
— Die Großherzoglichen Bezirksämter werden die Beantwortung der gestellten Fragen durch
die Gemeindebehörde veranlassen, die Antworten einer genauen Prüfung auf ihre Vollständig-
keit und Richtigkeit unterziehen, die etwa erforderlichen Ergänzungen und weiteren Feststellungen,
namentlich über den Unterstützungswohnsitz des taubstummen oder blinden Kindes herbeiführen
und sodann Vorlage an die Oberschulbehörde erstatten.
Insoweit etwa eine Genehmigung der Obervormundschaftsbehörde erforderlich, ist diese
von den Großherzoglichen Bezirksämtern vor der Vorlage an die Oberschulbehörde einzuholen.