Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

152 XV. 
Beilage Nr. 4. 
Steuersätze 
für die Jahre 1904 und 1905. 
(Vergleiche Artikel 8 des Gesetzes.) 
J. 
Von je 100 . Steuerkapital beziehungsweise Steueranschlag sind zu entrichten: 
1. An Grund-, Häuser= und Gefaͤllsteuer . . 1s).s-;t 
2.» Gewerbfteuer ... . . 15» 
Z.»Kapktalrentensteuer... .....12» 
4 „ Einkommensteuer von den steuerbaren Einkommen, deren Steuer- 
auschlag beträgt 200 A... 2 / 40 „ 
250 „ — 25000 4. 3 „ — „ 
25000 „ — 30000 „ 3 „ 15 „ 
30 000 „ — 40000 3 „ 30 „ 
40 000 „ — 50000 „ 3 „ 15 „ 
50000 „ — 75000 „ 3 „ 60 „ 
75 000 „ — 100 000 „, 3 „ 75 „ 
100 000 „ — 150 000 „ 3 „ 90 „ 
150 000 „ — 200 000 „ 41 „ 05 „ 
200 000 „ und mehr. 4 „ 20 „ 
5. an Beförsterungssteuer 10 „ 
An Weinstener sind zu entrichten: 
1. Acciser: 
a. 3 vom Liter Traubenwein, 
b. 0,099, „ „ Oubstwein; 
2. Ohmgeld: 
a. 2 F vom Liter Traubenwein, 
b. 0,6, „ „ Obstwein; 
3. Aversum für die Aceise vom eigenen Weinverbrauch der Weinhandlungs- 
kellerbesitzer: 
jährlich 18 . für den Weinhändler selbst, 3 C 60 für jeden männlichen, 
1 +&¼ 80 ;F für jeden weiblichen Tischgenossen über 18 Jahre;
	        
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