XVI.
können vom Absender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 H für jedes
Telegramm vorausbezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk
„Eilbote bezahlt“ oder — XDP— vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht
es dem Abseuder eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende
Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 5 im voraus
bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm
ist in diesem Falle vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und
Bote bezahlt“ oder = XD zu versehen.
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder
die Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen.
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm
mit der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den
Wunsch ausgedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem
Falle haftet allein der Empfänger für den entstehenden Botenlohn.
VII. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme
auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Tele-
graphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn
die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die
Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen
Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so hat
dieser den Botenlohn im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht
bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt
hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch
eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal zur Tragung
des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in
solchen Fällen angerechnet.
VIII. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphen-
anstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu be-
fördernden Telegramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten
Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Be-
stellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen,
als 1 Wort zu berechnenden Vermerk XF (Betrag des hinterlegten Botenlohns
in Pfennig] -, z. B. XI’ 120 „versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender
eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen
hat, der als 3 Wörter zählende VermerkXI# Betrag des vorausbezahlten oder
hinterlegten Botenlohns! von [Name der Bestellanstaltt „ z. B. XI’ 120 von
Glauchau -, anzuwenden.
IX. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter VII
Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat
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