Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 
können vom Absender durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 H für jedes 
Telegramm vorausbezahlt werden. Der Absender hat in diesem Falle den Vermerk 
„Eilbote bezahlt“ oder — XDP— vor die Telegrammadresse zu setzen. Ferner steht 
es dem Abseuder eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende 
Eilbestellgebühr für das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 5 im voraus 
bei der Aufgabe des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm 
ist in diesem Falle vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und 
Bote bezahlt“ oder = XD zu versehen. 
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder 
die Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen. 
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm 
mit der Bezeichnung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schriftlich den 
Wunsch ausgedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem 
Falle haftet allein der Empfänger für den entstehenden Botenlohn. 
VII. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme 
auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Tele- 
graphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn 
die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die 
Entfernung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 km beträgt. Geht in solchen 
Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so hat 
dieser den Botenlohn im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Botenlohns nicht 
bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt 
hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch 
eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal zur Tragung 
des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird in 
solchen Fällen angerechnet. 
VIII. Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphen- 
anstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu be- 
fördernden Telegramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten 
Anstalt aus gewünscht, sondern die Wahl des Ortes, von welchem aus die Be- 
stellung erfolgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen, 
als 1 Wort zu berechnenden Vermerk XF (Betrag des hinterlegten Botenlohns 
in Pfennig] -, z. B. XI’ 120 „versehen werden; dagegen ist, wenn der Absender 
eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestellung in Aussicht genommen 
hat, der als 3 Wörter zählende VermerkXI# Betrag des vorausbezahlten oder 
hinterlegten Botenlohns! von [Name der Bestellanstaltt „ z. B. XI’ 120 von 
Glauchau -, anzuwenden. 
IX. Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter VII 
Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat 
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