Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

188 XVI. 
e. gegen Verpfändung im Inlande lagernder Kaufmannswaren, höchstens bis zu zwei 
Dritteilen ihres Wertes. 
4. Schuldverschreibungen der vorstehend unter Zb bezeichneten Art zu kaufen und zu 
verkaufen. 
5. Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Inkassos zu besorgen 
und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten und Anweisungen oder Uberweisungen auf 
ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten auszustellen. 
6. Für fremde Rechnung Effekten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung 
zu kaufen und nach vorheriger überlieferung zu verkaufen. 
7. Verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr 
anzunehmen. 
8. Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen. 
Artikel 8. 
Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den in Artikel 7 unter 1 bis 4 bezeichneten 
Geschäften und zwar zu 4, höchstens bis zur Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Bank 
und der Reserven anlegen. 
Artikel 9. 
Die Bank hat jeweils den Prozentsatz öffentlich bekannt zu machen, zu welchem sie 
diskontiert oder zinsbare Darlehne gewährt. 
Artikel 10. 
Andere als die in Artikel 7 aufgeführten Geschäfte darf die Bank nicht betreiben. 
Artikel 11. 
Der Bank ist insbesondere verboten: 
1. Wechsel zu acceptieren; 
2. Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu 
kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs= oder Verkaufs- 
geschäfte Bürgschaft zu übernehmen. 
Artikel 12. 
Der zur Sicherung oder Realisierung eigener Forderungen erfolgende Ankauf und 
Wiederverkauf von Grundeigentum, Waren oder Wertpapieren, sowie der Erwerb eines Grund- 
eigentums zum Zweck des eigenen Dienstes ist durch die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 
nicht ausgeschlossen. 
Artikel 13. 
Der Ausfsichtsrat bestimmt in seinem Betriebsreglement das Nähere bezüglich des gesamten 
Geschäftsbetriebes und bestimmt insbesondere die Wertpapiere, Schuldverschreibungen 2c.,
	        
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