Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 195 
Stimmenmehrheit nicht ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor 
dem Tage der Versammlung erfolgen. 
Artikel 36. 
Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle diejenigen berechtigt, welche sich 
über den Besitz von wenigstens einer Aktie ausweisen. 
Das Stimmrecht wird von dem Aktionär persönlich oder durch Vertretung oder durch 
Übertragung an einen Dritten ausgeübt. 
Die Vertretung ist gestattet: 
Handelsfirmen durch einen Prokuristen (auch einen Kollektiv-Prokuristen), 
Minderjährigen durch ihren Vormund, 
Frauen durch Bevollmächtigte, 
Staats= und Gemeindebehörden durch eines ihrer Mitglieder, 
Instituten und Korporationen durch ein Mitglied ihrer Vorstände. 
Je eine Aktie gibt eine Stimme. 
Über ihren Aktienbesitz haben sich die Aktionäre, welche an der Generalversammlung teil- 
nehmen wollen, spätestens drei Tage vor derselben in der, in der Ankündigung vorgeschriebenen 
Form, oder nach Maßgabe des § 255 Absatz 3 H. G. B. auszuweisen. 
Artikel 37. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, oder, wenn beide verhindert 
sind, ein anderes Mitglied, welches der Aufsichtsrat aus seiner Mitte erwählt, führt den Vorsitz. 
Die Stimmzähler werden auf den Vorschlag des Vorsitzenden von der Versammlung 
ernannt. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 258 und 259 H. G. B. maßgebend. 
Artikel 38. 
Die Generalversammlung beschließt, inwieweit die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften 
keine andere Bestimmung treffen, mit absoluter Stimmenmehrheit. 
Eine namentliche Abstimmung findet nur dann statt, wenn der Vorsitzende oder die 
Stimmzähler über das Resultat einer in kurzer Form vorgenommenen Abstimmung im Zweifel 
sind, oder wenn es von wenigstens dem vierten Teile der anwesenden Stimmberechtigten 
verlangt wird. 
Die Wahlen finden mittelst Abgabe von Stimmzetteln statt. Ergibt die erste Wahl- 
handlung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird die zweite auf diejenigen Personen beschränkt, 
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 
Sind deren mehr als zwei und ergibt sich auch hierbei keine absolute Stimmenmehrheit, 
so beschränkt sich die dritte Wahl auf die Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
	        
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