Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVIII. 207 
nicht vorgelegt, so kann zu diesem Zwecke das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur 
nachträglichen Vorlegung anhalten. 
Artikel 27e. 
Ein zur Ausgleichung einer Wertminderung hinterlegter Geldbetrag tritt für die Be- 
rechtigten an die Stelle des Trennstücks. 
Die Verteilung eines hinterlegten Geldbetrags unter die Berechtigten ist erst zulässig, 
wenn die lastenfreie Abschreibung des Trennstücks im Grundbuch erfolgt ist. 
Auf die Verteilung finden die für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangs- 
versteigerung von Grundstücken geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, jedoch ist der 
Hauptanspruch in erster Reihe zu berücksichtigen. Das Verfahren richtet sich auch dann nach 
den Vorschriften des neuen Rechts, wenn das Grundbuch für das Grundstück noch nicht als 
angelegt anzusehen ist. 
Bei außergerichtlicher Verteilung des hinterlegten Geldbetrags hat das Notariat die 
Auszahlung des Geldes nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung anzuordnen. Im Falle 
der Zustimmung der Berechtigten erfolgt auf Anordnung des Notariats die Rückgabe des 
Geldes an den Hinterleger. 
Beträgt die zur Ausgleichung einer Wertminderung hinterlegte Geldsumme nicht mehr 
als 100 4% so hat das Notariat den Berechtigten die Hinterlegung mit der Aufforderung 
mitzuteilen, innerhalb der Frist von einem Monat zu erklären, ob sie die Verteilung des 
hinterlegten Betrages verlangen; als Rechtsnachteil ist den Beteiligten anzudrohen, daß die 
Unterlassung der Erklärung als Verzicht auf die Rechte an dem hinterlegten Betrage an- 
gesehen werden würde. Auf die Mitteilung finden die §§ 3 bis 7 des Zwangsversteigerungs- 
gesetzes entsprechende Anwendung. Wird die Verteilung nicht verlangt, so ist der Hinterleger 
vom Notariat zur Rücknahme des hinterlegten Betrags zu ermächtigen. 
Die Vorschriften dieses Artikels finden auch auf einen zur Ausgleichung der Wert- 
minderung bei einer Sparkasse angelegten Geldbetrag (Artikel 27 b) Anwendung. 
Artikel 2771. 
Die Vorschriften der Artikel 27 bis 27e finden bei Aufhebung eines dem jeweiligen 
Eigentümer eines Grundstücks an einem andern Grundstück zustehenden Rechtes entsprechende 
Anwendung. 
Artikel 278g. 
Die Vorschriften der Artikel 27a bis 274 sind auch anwendbar auf Veräußerungen 
von Trennstücken (Artikel 27a) und Rechtsaufhebungen (Artikel 271), welche vor dem 
1. August 1904 vollzogen worden sind. 
Artikel II. 
In das Rechtspolizeikostengesetz vom 15. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 201) in der Fassung nach dem Gesetze vom 17. Juli 1902 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 183) wird eingeschaltet als: 
32.
	        
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