Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

208 XVIII. 
§ 79a.% 
1. Für die Entscheidung über den Antrag auf Unschädlichkeitsfeststellung (Ausführungs- 
gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 27 a folgende) wird die in § 29 dieses Gesetzes 
bestimmte Gebühr erhoben. 
2. Bei Berechnung der Gebühr wird im Falle des Artikels 27 der Wert des Trenn- 
stückes, im Falle des Artikels 274 der Wert des Rechts zugrunde gelegt. 
Artikel III. 
Das Grundbuchausführungsgesetz vom 19. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 273) wird in der nachstehenden Weise ergänzt und geändert. 
§ 1 
wird durch folgenden fünften Absatz ergänzt: 
Wenn zufolge Verlegung einer Gemarkungsgrenze Grundstücke des Bezirks eines Grund- 
buchamts in eine zum Bezirke eines anderen Grundbuchamts gehörige Gemarkung übergehen, 
bestimmt das Justizministerium den Tag, an welchem die Zuständigkeit der beteiligten Grund- 
buchämter wechselt. Das Gleiche gilt, wenn eine Gemarkung ohne Auderung der Gemarkungs- 
grenzen einer zu dem Bezirke eines anderen Grundbuchamts gehörigen Gemeinde einverleibt wird. 
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wird durch nachstehenden vierten Absatz ergänzt: 
Die Notare sind auch als Grundbuchbeamte zur Beurkundung des in § 313 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches bezeichneten Vertrags zuständig. Sie beziehen von einem solchen Geschäfte 
den von Notarsgeschäften erwachsenden Gebührenanteil. 
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erhält folgenden vierten Absatz: 
Das Justizministerium kann den Hilfsbeamten derjenigen Grundbuchamtsbezirke, in 
welchen die Umschreibung des Inhalts der altrechtlichen Bücher in Grundbuchhefte beendet 
ist, die Zuständigkeit verleihen, bei Abwesenheit des Grundbuchbeamten Auszüge aus dem 
Grundbuche zu erteilen und zu beglaubigen und Zeugnisse über den Inhalt des Grundbuchs 
auszustellen. Auch soweit hiernach die Hilfsbeamten zuständig sind, kann der Antragsteller 
die Erteilung des Auszuges oder Zeugnisses durch den Grundbuchbeamten verlangen. 
§ 7 
erhält den folgenden dritten Absatz: 
Das Justizministerium ist ermächtigt, die ihm hiernach zustehenden Befugnisse auf die 
Landgerichte zu übertragen. 
In § 8 
erhält der Eingang und die Bestimmung unter 1 die nachstehende Fassung:
	        
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