216 XVIII.
88.
(Ziffer 1 in der Fassung von 1904, Ziffer 2 in der Fassung von 1902.)
Das Justizministerium ist ermächtigt:
1. den Hilfsbeamten, wenn sie die erforderliche Fähigkeit nicht besitzen, die in § 6 be-
zeichnete Zuständigkeit ganz oder teilweise zu entziehen, und
2. die Grundbuchführung für eine Gemeinde, in welcher geeignete Hilfsbeamte überhaupt
nicht vorhanden sind, dem Grundbuchamte einer anderen Gemeinde des nämlichen
Amtsgerichtsbezirks oder Notariatsdistrikts zu übertragen.
8 8a
(nach dem Gesetze von 1902).
(1.) Außer unter den in den §§ 2 und 8 bezeichneten Voraussetzungen kann das Justiz-
ministerium die Grundbuchführung für eine Gemeinde dem Grundbuchamte einer anderen
Gemeinde des nämlichen Amtsgerichtsbezirks oder Notariatsdistriktes übertragen, wenn wichtige
Gründe, welche die Grundbuchführung in der Gemeinde außergewöhnlich erschweren, die Ver-
legung als dringend geboten erscheinen lassen.
(2.) Als ein solcher wichtiger Grund ist es jedenfalls anzusehen, wenn
a. die Belassung der Grundbuchführung in der Gemeinde, für welche das Grundbuch
geführt wird, mit ganz unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit oder Kosten verknüpft
ist, oder
b. der Hilfsbeamte nicht in dem Orte wohnt, in dem die Grundbuchamtsräume sich be-
finden, oder
. nur durch Zusammenlegung der Grundbuchführung für mehrere Gemeinden ein
tüchtiger Hilfsbeamter erhalten oder gewonnen werden kann.
§ 8b
(nach dem Gesetze von 1902).
Wenn die Grundbuchführung für eine Gemeinde in eine andere verlegt wird (88 2, 8, 8,),
so kann die übernehmende Gemeinde von der abgebenden Ersatz desjenigen Mehraufwandes
verlangen, der ihr durch die Verlegung der Grundbuchführung erwächst.
§ 9.
Die Bergwerke werden in besondere Grundbücher eingetragen.
10.
Für jedes Stammgut wird ein besonderes Grundbuch geführt, das alle zu dem Stamm-
gute gehörigen, im Großherzogtum gelegenen Grundstücke umfaßt.
8 11.
(Absatz 1 in der Fassung von 1904.)
(1) Die Grundstücke der Privatbahnen werden in besondere Grundbücher eingetragen.