XIX 245
Gesetz.
(Vom 22. Juli 1904.)
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1904 und 1905 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel 1.
Der dem Gesetz vom 29. Juni 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 125) als
Beilage 1 beigefügte Haushaltsetat der allgemeinen Staatsverwaltung für die Jahre 1904
und 1905 erhält den anliegenden Nachtrag.
Artikel 2.
Die Mittel zur Begleichung der hiernach weiter vorgesehenen Ausgabe von 175 000 +
sind durch einen außerordentlichen in den folgenden Etatperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß
aus der Amortisationskasse zu beschaffen.
Artikel 3.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu St. Moritz, den 22. Juli 1904.
Friedrich.
Becker.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Nachtrag
zum
Haushaltsetat der allgemeinen Staatsverwaltung für die Jahre 1904 und 1905.
Ausgabe.
B. Ministerinm des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
Titel I. Ministerinm.
Außerordentlicher Etat. Für 1904005
zusammen
Wegen Auflösung des zwischen Baden und Hessen bestehenden Kondominats über
die Gemeinde Kürnbach 175 000 /∆%
Summe 175 000 4%
37.