Nr. XX. 266
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 23. August 1904.
Inhalt.
Gesetze: die Versicherung der Rindviehbestände betreffend; die Abänderung des Gesetzes vom 14. Juni 1884 über die
Verwaltungsrechtspflege betreffend; die Ausscheidung von Landstraßen betrestend.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Versicherung der Rindvieh-
bestände betreffend.
Gesetz.
Die Versicherung der Rindviehbestände betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
« Herzog von Zähringen.
(Vom 22. Juli 1904.)
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
26. i 18900. .. .
Das Gesetz vom 12. Bunr 1898. die Versicherung der Rindviehbestände betreffend, erleidet
folgende Anderungen:
§ 1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Die Ortsviehversicherungsanstalt wird von einem Vorstand verwaltet und vertreten,
bestehend aus dem Bürgermeister oder dessen vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählten
Stellvertreter und zwei Sachverständigen nebst Stellvertretern, welche von den Viehbesitzern mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Verzichtet der Bürgermeister oder der vom Gemeinderat bestellte Stellvertreter auf den
Eintritt in den Vorstand, so wird der Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren von den
Versicherten gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit oder bei sonst eintretender Erledigung des in
Frage stehenden Amtes ist dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter die Übernahme des
Vorsitzes wieder anheimgegeben.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen den Bestimmungen der Gemeindegesetze über die
dienstpolizeilichen Verhältnisse der Gemeindebeamten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 40