Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

272 XX. 
Artikel 11. 
Fortführung des Verzeichnisses. 
Die Fortführung der Einträge im Verzeichnis erfolgt bei der jährlich zweimal über den 
ganzen Rindviehbestand der Gemeinde sich erstreckenden Nachschau und auf Anmeldung des 
Besitzers. 
Berichtigungen des Versicherungswertes finden nur bei den beiden jährlichen Nachschauen statt. 
Artikel 12. 
Zeitweiliger Ausschluß von Tieren aus der Versicherung. 
Von der Aufnahme in das Versicherungsverzeichnis sind auszuschließen: 
a. Tiere, welche vorübergehend in der Gemeinde eingestellt sind; 
Tiere im Lebensalter über 12 Jahren. Versicherte Tiere, welche die Altersgrenze 
überschreiten, scheiden aus diesem Grunde nicht aus der Gemeindeanstalt aus; 
». schlecht genährte, übermäßig verbrauchte, sowie solche Tiere, welche sichtlich krank, 
namentlich mit ansteckenden Krankheiten behaftet oder dieser Krankheit verdächtig 
sind, solange solche Zustände währen; 
. gepfändete Tiere. 
Sind in dem Tierbestand eines Besitzers seuchenartige Krankheiten (z. B. Lungenseuche, 
Maul= und Klauenseuche, Lungen= oder Perlsucht, seuchenhaftes Verkalben) aufgetreten, so ist 
bis nach Beendigung der Krankheit mit der Aufnahme der Tiere, auch der gesunden, in das 
Versicherungsverzeichnis zuzuwarten. 
Der Anstaltsvorstand kann den Strich schlecht genährter oder übermäßig verbrauchter 
Tiere in dem Verzeichnis für die Dauer dieses Zustandes verfügen. 
Artikel 13. 
Behandlung von Besitzwechselu im Verzeichnis. 
Tiere, welche dauernd aus der Gemeinde entfernt werden, sind in dem Verzeichnis zu 
streichen. 
Zur Versicherung ausgenommene Tiere, welche innerhalb der Gemeinde an einen anderen 
Besitzer übergehen, werden auf diesen übertragen. 
Artikel 14. 
Vollzugsanweisungen für die Verzeichnisführung. 
Über das bei der Aufstellung und Fortführung des Verzeichnisses, sowie bei der Ein- 
schätzung der Tiere zu beobachtende Verfahren trifft die Vollzugsverordnung Bestimmung. 
Artikel 15. 
Offenlegung des Verzeichnisses; Erledigung von Einsprachen. 
Einträge, Striche, Berichtigungen in dem Verzeichnis aus Anlaß der Nachschau werden 
durch Auflegung des Verzeichnisses bekannt gegeben, im übrigen dem Besitzer eröffnet.
	        
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