Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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IX.  Vorschriften  über  die  Erhebung  und  Verrechunng.

1.  Die  zur  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben  ermächtigten  Steuerstellen  führen  ein
Einnahmebuch  und  mit  Ausnahme  der  Postanstalten  auch  ein  Anmeldungsbuch
(§§  139,  140  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats).

Das  Einnahmebuch  ist  bei  den  Kreiskassen  und  dem  Stempelamt  Nürnberg  nach  dem
in  den  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen  Muster  20,  bei  den
Rentämtern  nach  anruhendem  Muster  1  und  bei  den  Behörden  der  Verwaltung  der  Zölle
und  indirekten  Steuern  nach  anruhendem  Muster  II  anzulegen.  Die  Einrichtung  des  bei

den  Postanstalten  zu  führenden  Einnahmebuches  bestimmt  die  Generaldirektion  der  Posten
und  Telegraphen.

Das  Anmeldungsbuch  wird  von  allen  Steuerstellen,  die  zu  dessen  Führung  verpflichtet
sind,  nach  dem  im  §  140  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebenen
Muster  21  angelegt.

Außerdem  führen  die  Kreiskassen  sowie  das  Stempelamt  Nürnberg  das  im  §  141  der
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vorgeschriebene  Merkbuch  über  die  Anzeigen,
welche  die  Emittenten  von  inländischen  Wertpapieren  nach  §  3  des  Gesetzes  zu  erstatten  haben.

Die  Paraphierung  des  Einnahmebuches,  des  Anmeldungsbuches  sowie  des  Merkbuches
erfolgt  nach  Maßgabe  der  für  die  Paraphierung  der  Kassabücher  bestehenden  Vorschriften.
Die  Bescheinigung  der  Richtigkeit  der  Übertragungen  in  den  Anmeldungsbüchern  (Ziff.  3
der  Anleitung  zum  Gebrauch)  erfolgt  durch  den  Amtsrevidenten  gelegentlich  der  Revision  der
Register,  welchen  zu  diesem  Behufe  bei  der  Vorlage  an  die  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,
bezw.  an  die  Generaldirektion  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  das  Anmeldungsregister  des
vorher  gegangenen  Vierteljahrs  stets  beizulegen  ist.

2.  Von  denjenigen  Steuerstellen,  welche  Reichsstempelmarken  oder  Vordrucke  zu  Schlußnoten
  zu  verkaufen  haben  (Postanstalten)  oder  Reichsstempelmarken  zur  Abstempelung  von
Vertragsurkunden  vorrätig  halten  (Kreiskasse,  Stempelamt  Nürnberg)  ist  über  die  Einnahme
und  Ausgabe  an  solchen  Stempelzeichen  ein  besonderes  Stempelzeichenbuch  zu  führen
(§  142  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats),  dessen  Einrichtung  für  die  Postanstalten
  von  der  Generaldirektion  der  K.  B.  Posten  und  Telegraphen,  für  die  Kreiskassen
und  das  Stempelamt  Nürnberg  von  den  Regierungsfinanzkammern  bestimmt  wird.  Das
Stempelzeichenbuch  dient  bei  den  Postanstalten  zugleich  als  Heberegister  über  die  von  den
Stenerpflichtigen  der  Landeskasse  für  ungestempelte  Schlußnotenvordrucke  sowie  für  die  als
Ersatz  für  verdorbene  Stempelzeichen  verabfolgten  gestempelten  Schlußnotenvordrucke  zu  erstattenden
  Herstellungskosten  (vergl,  oben  Abt.  VIII  Ziff.  1)  und  ist  daher  bei  den  Postanstalten
  mit  einer  entsprechenden  Spalte  zu  versehen.