Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

1. 
Aulags 7 
1114. 
296 XX. 
III. Die Berwaltung des Berbandes. 
831. 
Sitz der Verbandsverwaltung. 
Der Sitz der Verwaltung des Versicherungsverbandes (Artikel 36 des Gesetzes) ist 
Karlsruhe. Der mit der Verwaltung des Verbandes betraute Vorstand führt die Bezeichnung: 
„Vorstand des badischen Viehversicherungsverbandes“. 
§ 32. 
Verbandsausschuß. 
Die Wahl der Mitglieder des der Verbandsverwaltung beigegebenen Ausschusses (Artikel 37 
des Gesetzes) durch die Kreisversammlungen erfolgt für die Dauer von drei Jahren; austretende 
Mitglieder können wieder gewählt werden. 
Von der Wahl der Ausschußmitglieder ist durch den Kreisausschuß dem Ministerium des 
Innern und dem Verbandsvorstand Nachricht zu geben. 
Die nicht am Ort der Verbandsverwaltung wohnenden Ausschußmitglieder erhalten Ersatz 
der Reisekosten (Eisenbahnbillet II. Klasse, Dampfschiffahrtsbillet I. Klasse) und nebstdem eine 
Tagesgebühr von 12 Ab, wobei für die Dauer der Anwesenheit in Karlsruhe der volle Satz, 
für die Tage der Hin= und Rückreise jeweils der halbe Satz in Ansatz kommen darf. 
833. 
Außerbadische Schlachtorte. 
Der Verbandsvorstand hat den zum Verband gehörigen Anstalten und Vereinen diejenigen 
außerbadischen Orte, welche den badischen für den Fall der polizeilichen Beanstandung von 
Schlachttieren im Sinne des Artikels 40 Absatz 1 und 2 gleichgestellt sind, zu bezeichnen, sowie 
die Einrichtungen, welche zum Zweck der ordnungsmäßigen Abschätzung der geschlachteten und 
mit Beschlag belegten Tiere oder des polizeilichen Verkaufsbeschränkungen unterworfenen Fleisches 
getroffen worden sind, bekannt zu geben. 
8 34. 
Ermittelung des Versicherungsaufwandes. 
Auf Grund der von den Ortsanstalten gemäß Artikel 44 des Gesetzes zu erstattenden 
Vorlage und des Rechnungsergebnisses der Amtskassen (§ 38) wird von dem Vorstand des 
Versicherungsverbands eine Nachweisung über die Ausgaben und Einnahmen der einzelnen 
Anstalten und des Verbands (Anlage VI) gefertigt, darnach für jede Anstalt das Umlage- 
register (Anlage VII) aufgestellt und die Umlagebetreffnisse der einzelnen Anstalten in Spalte 
22 und 23 der Nachweisung vorgetragen.
	        
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