Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

376 XXIII. 
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Das Großherzogtum ist unteilbar und unveräußerlich in allen seinen Teilen. 
84. 
Die Regierung des Landes ist erblich in der Großherzoglichen Familie nach den Be- 
stimmungen der Deklaration vom 4. Oktober 1817, die als Grundlage des Hausgesetzes 
einen wesentlichen Bestandteil der Verfassung bilden und als wörtlich in gegenwärtiger 
Urkunde aufgenommen betrachtet werden soll. 
865. 
Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staats-Gewalt, und übt sie unter den 
in dieser Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
86. 
Das Großherzogtum hat eine ständische Verfassung. 
II. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badeuer, und besondere Zusicherungen. 
87. 
Die staatsbürgerlichen Rechte der Badener sind gleich in jeder Hinsicht, wo die Ver— 
fassung nicht namentlich und ansdrücklich eine Ausnahme begründet. 
Die Großherzoglichen Staats-Minister und sämtliche Staatsdiener sind für die genaue 
Befolgung der Verfassung verantwortlich. 
88. 
Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bei. Alle Befreiungen 
von direkten oder indirekten Abgaben bleiben aufgehoben. 
89. 
(Gesetz vom 17. Februar 1849.) 
Alle Staatsbürger ohne Unterschied der Religion haben zu allen Civil= und Militär- 
stellen und Kirchenämtern ihrer Konfession gleiche Ansprüche. 
Alle Ausländer, welchen Wir ein Staats-Amt konferieren, erhalten durch diese Verleihung 
unmittelbar das Indigenat. 
8 10. 
Unterschied in der Geburt und der Religion begründet mit der für die standesherrlichen 
Familien durch die Bundes-Akte gemachten Ausnahme, keine Ausnahme der Militär-Dienstpflicht.
	        
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