Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIX. 425 
Anlage. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen 
und bei Rhein 
in der Absicht, das über die Gemarkung Kürnbach bestehende Kondominatsverhältnis zur 
Beseitigung der aus demselben erwachsenen Mißstände durch Austausch von Gebietsteilen im 
Wege des Vertrags aufzulösen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigen ernannt, und zwar 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
den vorsitzenden Rat im Ministerium Höchst Ihres Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten Staatsrat und Kammerherrn Freiherrn Karl von Reck und den Ministerial- 
direktor im Ministerium der Finanzen Geheimen Rat Eugen Becker, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
den Geheimen Staatsrat im Staatsministerium Gustav Krug von Nidda und den 
Ministerialrat im Ministerium der Finanzen Geheimen Rat Wilhelm Wilbrand, 
welche nach gegenseitiger Prüfung und Anerkennung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der 
Ratifikation sich über nachstehenden 
Staatsvertrag 
geeinigt haben. 
Artikel 1. 
Das Großherzogtum Hessen tritt die Hoheitsrechte über den ihm zustehenden Anteil an 
der Gemeinde und der Gemarkung Kürnbach an das Großherzogtum Baden ab. 
Artikel 2. 
Das Großherzogtum Baden tritt an das Großherzogtum Hessen die Hoheitsrechte über 
die Enklave Michelbuch (Distrikt Klafterwald der Waldgemarkung Schönau) sowie über 295,22 ha 
des an das Großherzoglich Hessische Staatsgebiet angrenzenden Teils des Großherzoglich 
Badischen Domanialwalds im Distrikt Adlerstein bei Heddesbach ab. 
Artikel 3. 
Das Großherzogtum Hessen verpflichtet sich, die in Artikel 2 bezeichnete Enklave 
Michelbuch (Distrikt Klafterwald der Waldgemarkung Schönau) als abgesonderte (selbständige) 
Gemarkung bestehen zu lassen. 
62.
	        
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