XXIX. 425
Anlage.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen
und bei Rhein
in der Absicht, das über die Gemarkung Kürnbach bestehende Kondominatsverhältnis zur
Beseitigung der aus demselben erwachsenen Mißstände durch Austausch von Gebietsteilen im
Wege des Vertrags aufzulösen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigen ernannt, und zwar
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
den vorsitzenden Rat im Ministerium Höchst Ihres Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten Staatsrat und Kammerherrn Freiherrn Karl von Reck und den Ministerial-
direktor im Ministerium der Finanzen Geheimen Rat Eugen Becker,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein:
den Geheimen Staatsrat im Staatsministerium Gustav Krug von Nidda und den
Ministerialrat im Ministerium der Finanzen Geheimen Rat Wilhelm Wilbrand,
welche nach gegenseitiger Prüfung und Anerkennung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der
Ratifikation sich über nachstehenden
Staatsvertrag
geeinigt haben.
Artikel 1.
Das Großherzogtum Hessen tritt die Hoheitsrechte über den ihm zustehenden Anteil an
der Gemeinde und der Gemarkung Kürnbach an das Großherzogtum Baden ab.
Artikel 2.
Das Großherzogtum Baden tritt an das Großherzogtum Hessen die Hoheitsrechte über
die Enklave Michelbuch (Distrikt Klafterwald der Waldgemarkung Schönau) sowie über 295,22 ha
des an das Großherzoglich Hessische Staatsgebiet angrenzenden Teils des Großherzoglich
Badischen Domanialwalds im Distrikt Adlerstein bei Heddesbach ab.
Artikel 3.
Das Großherzogtum Hessen verpflichtet sich, die in Artikel 2 bezeichnete Enklave
Michelbuch (Distrikt Klafterwald der Waldgemarkung Schönau) als abgesonderte (selbständige)
Gemarkung bestehen zu lassen.
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