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Die von den Allerhöchsten oder Höchsten Herrschaften herrührenden Telegramme sind, auch
wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten gehören,
sofern über die Person des Aufgebers oder die Echtheit seiner Namensunterschrift bei den
Telegraphenanstalten kein Zweifel obwaltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel,
sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung anzunehmen.
Die gebührenfrei zu befördernden Telegramme von Civilbehörden sind in der Regel mit
dem Namen des Vorstehers oder eines der leitenden Beamten der Behörde zu unterzeichnen,
können aber eintretenden Falles von dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten dahin
beglaubigt sein, daß sie von dem Vorsteher der Behörde ausgehen und in seinem Auftrage
mit seiner Namensunterschrift versehen worden sind.“)
Bei den von den Militär= und Marinebehörden ausgehenden, gebührenfrei zu befördernden
Telegrammen genügt, neben der Bezeichnung „Militaria“ und der Beidrückung des amtlichen
Siegels oder Stempels, als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, z. B. Garde-
Füsilier-Regiment. Wenn der Aufgeber sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder
Stempels befindet, so hat derselbe die „Ermangelung eines Dienststempels“ mit Unterschrift
des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen.
85.
In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in materieller oder
formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Tele-
gramme von den Telegraphenanstalten an die vorgesetzte Oberpostdirektion abschriftlich einge-
reicht werden. In dem Begleitberichte zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung
näher zu erörtern.
86.
Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien finden die
Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
87.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. Mit diesem Tage
verliert die Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November 1872 über die gebührenfreie
Beförderung telegraphischer Depeschen ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf den inneren Verkehr in Bayern und Württemberg keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Jusiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1877.
(I. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
*) Die amtlichen Ausfertigungen der Reichshauptkasse können sowohl von dieser selbst, als von dem Reichs-Bankdirektorium
vollzogen werden. Im ersteren Falle müssen sie als Telegramme neben der Unterschrift des Vorstehers dieser Geschäftsabteilung
oder seines geordneten Vertreters und der Unterschrift eines derselben angehörenden Buchhalters, im anderen Falle neben der
Unterschriit des Reichs-Bankdirekloriums mit dem Stempel der Reichshauptkasse versehen werden.