Nr. VIII. 61
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 28. März 1904.
Inhalt.
« Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts:
die Anerkennung der in Baden erworbenen Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen in anderen Bundes-
staaten betreffend; des Ministeriums des Innern: die Abänderung der Vollzugsverordnung zum Jagdgesetze
betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 8. März 1904.)
Die Anerkennung der in Baden erworbenen Prüfungszeugnisse für das Lehramt an höheren Schulen
in anderen Bundesstaaten betreffend.
Die zwischen der Großherzoglich Badischen und der Königlich Preußischen Regierung ge-
troffene Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Prüfungszeugnisse für das Lehr-
amt an höheren Schulen — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1889 Nr. XVI Seite 106 und
Verordnungsblatt des Großherzoglichen Oberschulrats 1889 Nr. VIII Seite 84 — bleibt auch
nach Erlaß der landesherrlichen Verordnung, die Ordnung der Prüfung für das Lehramt
an höheren Schulen vom 21. März 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 Nr. IX
und Verordnungsblatt des Großherzoglichen Oberschulrats 1903 Nr. III), mit Bezug auf die
durch diese Verordnung verkündigte neue Prüfungsordnung bestehen. Gleiche Vereinbarungen
sind hinsichtlich dieser getroffen worden zwischen der Großherzoglich Badischen Regierung und
den Regierungen des Königreichs und des Großherzogtums Sachsen, der sächsischen Herzogtümer
sowie der Regierung von Elsaß-Lothringen. Vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
werden diese Zeugnisse auch fernerhin als vollgültig anerkannt werden.
Karlsruhe, den 8. März 1904.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Erb.
Verordnung.
(Vom 18. März 1904.)
Die Abänderung der Vollzugsverordnung zum Jagdgesetze betreffend.
Die diesseitige Verordnung vom 6. November 1886, den Vollzug des Jagdgesetzes be-
treffend, wird im Benehmen mit den andern beteiligten Ministerien in nachstehenden Punkten
geändert und ergänzt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 9