Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. VII. 159 
Gesebes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 10. April 1905. 
Inhalt. 
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten: die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte 
betreffend; Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend; des Ministeriums 
der Instiz, des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: das Versendungswesen 
der Staatsbehörden betreffend; des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkraft- 
sebung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; die Ausbildung und Prüfung von Musiklehrern betreffend; die örtliche 
Zusländigkeit der Grundbuchämter betreffend; die Gerichtskostenordnung betreffend; des Ministeriums des Innern: 
die Bekämpfung der Geflügelcholera betressend; dbes Ministeriums der Finanzen: die Aufnahme in den staatlichen 
Dienst betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 25. März 1905.) 
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1 lII des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715 bis 719), hat der 
Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe (§ 50, 7 des Gesetzes über das Postwesen 
des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871) auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten 
Durlach und Aue ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 25 März 1905 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. Gedemer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. März 1905.) 
Abänderung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. 
Die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt 1901 Nr. XVI Seite 160 ff)) ist durch nachstehend abgedruckten Erlaß 
des Reichskanzlers vom 14. März d. J. abgeändert worden. 
Karlsruhe, den 28. März 1905. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. Gedemer. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 23
	        
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