Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

160  VII.

Erlaß  des  Reichskanzlers:

Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  betreffend.
Berlin,  den  14.  März  1905.

Vom  1.  April  ab  sind  für  Bescheinigungen  über  entrichtete  Telegrammgebühren  statt
20  D  nur  noch  10  F  zu  erheben.
Demgemäß  erhält  der  2.  Satz  im  §  17  Punkt  III  der  Telegraphenordnung  vom
16.  Juni  1904  folgende  Fassung:
„Eine  Bescheinigung  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen  und
gegen  Entrichtung  eines  Zuschlags  von  10  F  erteilt.“

Der  Reichskanzler.
J.  V.
Kraetke.

Verordnung.
(Vom  21.  Februar  1905.)

Das  Versendungswesen  der  Staatsbehörden  betreffend.

Auf  Grund  des  §  15  Absatz  2  der  Verordnung  des  Großherzoglichen  Ministeriums  der
Finanzen  vom  7.  Dezember  1904  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Nr.  XXXIII)  wird  hiermit
  bestimmt:

Das  der  vorerwähnten  Verordnung  als  Anlage  3  beigegebene  „Verzeichnis  der  Einzelbeamten
  u.  s.  w.,  die  bei  ihren  Sendungen  zur  Anwendung  des  Vermerks  „Portopflichtige
Dienstsache“  berechtigt  sind“",  wird  dahin  abgeändert,  daß  am  Schlusse  von  Ziffer  1  an  Stelle
der  Worte  „Der  Verwalter  der  Zentralschulfondsverwaltung  Karlsruhe“  die  Worte  „die
Verwaltungsräte  und  Rechner  der  unter  Aufsicht  des  Oberschulrats
stehenden  Stiftungen“  und  am  Schlusse  von  Ziffer  II  statt  „die  Verwaltungsräte  und
Verwalter  (Verrechner)  nachgenannter  Stiftungen“  u.  s.  w.  (bis  zum  Schlusse  der  Ziffer  1I)
die  Worte  „die  Verwaltungsräte  und  Rechner  der  unter  Aufsicht  des  Verwaltungshofs
  stehenden  Stiftungen"  gesetzt  werden.

Karlsruhe,  den  21.  Februar  1905.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  Großherzogliches  Ministerium
des  Kultus  und  Unterrichts.  des  Innern.

von  Dusch.  Schenkel.