160 VII.
Erlaß des Reichskanzlers:
Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 betreffend.
Berlin, den 14. März 1905.
Vom 1. April ab sind für Bescheinigungen über entrichtete Telegrammgebühren statt
20 D nur noch 10 F zu erheben.
Demgemäß erhält der 2. Satz im § 17 Punkt III der Telegraphenordnung vom
16. Juni 1904 folgende Fassung:
„Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und
gegen Entrichtung eines Zuschlags von 10 F erteilt.“
Der Reichskanzler.
J. V.
Kraetke.
Verordnung.
(Vom 21. Februar 1905.)
Das Versendungswesen der Staatsbehörden betreffend.
Auf Grund des § 15 Absatz 2 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der
Finanzen vom 7. Dezember 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXIII) wird hier-
mit bestimmt:
Das der vorerwähnten Verordnung als Anlage 3 beigegebene „Verzeichnis der Einzel-
beamten u. s. w., die bei ihren Sendungen zur Anwendung des Vermerks „Portopflichtige
Dienstsache“ berechtigt sind“", wird dahin abgeändert, daß am Schlusse von Ziffer 1 an Stelle
der Worte „Der Verwalter der Zentralschulfondsverwaltung Karlsruhe“ die Worte „die
Verwaltungsräte und Rechner der unter Aufsicht des Oberschulrats
stehenden Stiftungen“ und am Schlusse von Ziffer II statt „die Verwaltungsräte und
Verwalter (Verrechner) nachgenannter Stiftungen“ u. s. w. (bis zum Schlusse der Ziffer 1I)
die Worte „die Verwaltungsräte und Rechner der unter Aufsicht des Ver-
waltungshofs stehenden Stiftungen" gesetzt werden.
Karlsruhe, den 21. Februar 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, Großherzogliches Ministerium
des Kultus und Unterrichts. des Innern.
von Dusch. Schenkel.