Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

162  VII.

Volksschulkandidaten  mindestens  zwei  Jahre  lang  für  ihre  weitere  musikalische  Ausbildung  in
theoretischer  sowohl  als  praktischer  Hinsicht  tätig  gewesen  sind.

Die  Oberschulbehörde  ist  ermächtigt,  für  die  im  Jahre  1905  abzuhaltende  Musiklehrerprüfung
  Nachsicht  zu  erteilen  für  solche  Volksschulkandidaten  oder  Volksschullehrer,  welche  die
Dienstprüfung  nur  für  einfache  Volksschulen,  aber  mit  gutem  Erfolg  bestanden  haben.

Karlsruhe,  den  17.  März  1905.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.

von  Dusch.
Dr.  Arnold.

Bekanntmachung.
(Vom  18.  März  1905.)
Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Grundbuchämter  betreffend.

In  der  Anlage  veröffentlichen  wir:

a.  ein  auf  den  Stand  vom  1.  März  d.  J.  gebrachtes  Verzeichnis  der  Grundbuchbezirke,
welche  dem  Grundbuchamt  einer  anderen  Gemeinde  zugewiesen  sind,

.  ein  Verzeichnis  der  Nachträge  einschließlich  der  Berichtigungen  zu  den  Anlagen  F.
und  G  der  Gr  ordnung  vom  18.  Februar  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt
  Seite  131)  und

P.  ein  neues  Verzeichnis  der  für  die  Bergwerke  zuständigen  Grundbuchämter  nach  dem
Stande  vom  1.  März  d.  I

Durch  das  unter  a  genannte  Verzeichnis  wird  die  Anlage  B  zur  Grundbuchvollzugsverordnung

  sowie  die  Anlage  1  zur  Bekanntmachung  vom  11.  Januar  1904  (Gesetzes=  und

Verordnungsblatt  Seite  3),  durch  das  unter  c  genannte  Verzeichnis  wird  die  Anlage  H  zur

Gr  sverordnung  und  die  Anlage  2  zur  gleichen  Bekanntmachung  ersetzt.  Durch

die  unter  b  erwähnten  Verzeichnisse  wird  die  Anlage  2  zur  Bekanntmachung  vom  17.  Januar  1903

(Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  71)  ergänzt  und  die  Anlage  3  zu  derselben  Bekanntmachung

  ersetzt.

In  der  Anlage  F  zur  Grundbuchvollzugsverordnung  kommt  unter  Abteilung  III

—  Stammgüter  —  die  O.-Z.  50  —  Stammgut  der  Freiherren  Ueberbruck  von  Rodenstein  —

in  Wegfall,  weil  für  die  betreffenden  Grundstücke  die  Stammgutseigenschaft  erloschen  ist.

Karlsruhe,  den  18.  März  1905.
Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
In  Vertretung:

Hübsch.

—

 

 

 

Frey.