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Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen den Vertrag in
zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet.
So geschehen zu Stuttgart den ersten Dezember im Jahre Eintausend neunhundert und vier.
(L. S.) (gez.) Dr. Trefzer, (l.S.) (gez.) Freiherr von Linden,
Geheimer Oberregierungsrat. Königl. Kammerherr und Geheimer Legationsrat.
(L. S.) (gez.) Dr. Heintze, (I#.S.) (gez.) Zindel,
Legationsrat. Ministerialrat.
Bekanntmachung.
(Vom 31. Dezember 1904.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. Juni 1903 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 137) ist in Vollzug des vorstehenden Staatsvertrages auf Grund des Artikels 186
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und des § 3 der landesherrlichen Ver-
ordnung vom 6. Dezember 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565) bestimmt worden:
Für die Kondominatsgrundstücke der Gemarkung Bernbronn ist das Grundbuch mit dem
1. Januar 1905 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 31. Dezember 190..
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Dr. Arnold.
Berichtigung.
In der Verordnung, den Verkehr mit Diphtherieserum in den Apotheken betressend, vom 13. Dezember 1904 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Nr. XXXIII Seite 492) muß es in § 4 unter Ziffer 1 heißen: „Von dem Serum, welches mindestens
350 Immnnitätseinheiten in 1 cem enthalten muß, 2c. 7 ".
Druck und Verlag von Malsch A Vogel in Karlsruhe.