Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 235 
festzustellen, welche Mehr- oder Mindereinnahmen gegenüber dem Voranschlage sich ergeben 
haben und wie viel an den bewilligten Mitteln erübrigt oder um welchen Betrag dieselben 
durch die Ausgaben überschritten wurden. 
Naturalrechnung. 
124. 
1. Die Naturalrechuung — § 90 — wird nicht nach „Soll“, „Hat“ und „Rest“, sondern 
nur nach vollzogener Einnahme und Ausgabe geführt. 
2. Am Schlusse der Rechnungsperiode noch ausstehende Leistungen an Naturerzeugnissen 
werden nach den ortsüblichen Mittelpreisen oder nach den Marktpreisen zur Zeit der Fälligkeit 
der Lieferung in Geld angeschlagen und in der Geldrechnung verrechnet. 
3. Das Gleiche gilt von den Erlösen aus veräußerten Naturerzeugnissen oder von Geld- 
beträgen, die an Stelle von Leistungen an Naturerzeugnissen bezahlt werden. 
IV. Von den Rechnungsbelegen. 
8 125. 
1. Der Rechner hat alle Urkunden über die in der Rechnung vollzogenen Einnahmen und 
Ausgaben sorgfältig zu sammeln, sie zu prüfen und — nachdem sie, soweit erforderlich, berichtigt 
oder ergänzt sind — der Rechnung als Belege anzuschließen. 
2. Solche Urkunden sind namentlich: 
die Einnahme- und Ausgabeanweisungen der Stiftungsbehörden mit 
den ihnen zugrunde liegenden Protokollen, Verträgen, Verweisungen oder staatlichen 
Ermächtigungen — 88 75 bis 77. 
3. Empfangsbescheinigungen mit den dazu gehörigen Vollmachten und Beurkundungen 
— §§ 96 bis 98 — 
die in § 99 erwähnten Gegenscheine und Beurkundungen, sowie 
die Hinterlegungsscheine — §§ 65 und 66. 
126. 
1. Auf den Rechnungsbelegen sind in der oberen Ecke rechts die Rechnungs= und Kassen- 
buchseiten anzugeben, auf welchen die betreffenden Einträge vorkommen. 
2. Sie werden bis zum Schluß der Rechnungsperiode, nach der Zeitfolge oder nach 
Rechnungsunterabschnitten geordnet, in einem Umschlage aufbewahrt. 
3. Nach dem Rechnungsabschlusse werden dann die Belege nach der Folge der 
Rechnungseinträge geordnet und — bbenfalls in der rechten oberen Ecke — mit fort- 
laufenden Nummern versehen, welche dann auch den bezüglichen Einträgen in der Rechnung 
beizusetzen sind. 
4. Belege, welche auf verschiedene Rechnungsunterabschnitte Bezug haben, sind stets dem vor- 
dersten Eintrage zuzuordnen.
	        
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