Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

444 XXII. 
Die Verordnung tritt am 1. April 1906 in Kraft. 
Zuwiderhandlungen werden nach Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 
17. Oktober 1868 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1869 Seite 183) mit Geldstrafe von 
8 bis 240 4+ bestraft. 
Karlsruhe, den 9. Oktober 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Walli. 
Verordnung, 
die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände, hier insbesondere 
die Beförderung von Caleiumcarbid auf dem Rhein betreffend. 
Die im Jahre 1902 zwischen den Uferstaaten vereinbarte Verordnung, betreffend die 
Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem 
Rhein, veröffentlicht unterm 9. Oktober 1902 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 338), 
wird in folgenden Punkten ergänzt: 
1. In 1 Absatz list hinter „k. Bucher'sche Feuerlöschdosen“ einzufügen: „g. Calciumcarbid“. 
2. Hinter § 7 ist als § 7a einzufügen: 
„§ 7. 
Calciumcarbid muß in luftdicht verschlossene eiserne Gefäße verpackt sein. Andere Stoffe 
dürfen in die Gefäße nicht beigepackt werden. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: 
„Calciumcarbid! gefährlich, wenn nicht trocken gehalten.“ 
Soweit die Verstauung unter Deck nach § 10, § 16 Absatz 2 zulässig ist, hat dieselbe 
etwas erhöht über dem Fußboden auf Brettern, Latten oder dergleichen, mindestens aber 
25 cm über dem Schiffsboden stattzufinden. Die Stauräume sind so zu schützen, daß das 
Eindringen von Wasser tunlichst verhindert wird, die tunlichst vollständige Ableitung des 
gleichwohl eingedrungenen Wassers aber gesichert ist. Die Ventilationseinrichtungen dieser 
Räume (8§ 11 Absatz 1) müssen so überdacht oder sonst geschützt sein, daß Regenwasser nicht 
eindringen kann."“ 
3. In § 9 ist hinter „7“ einzuschieben: „7 a“. 
4. Der § 16 erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: 
„Auf die Beförderung von Calciumcarbid in Mengen bis höchstens 200 Kilogramm finden 
die in den §§ 10, 12, 13, 14 und 15 enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung, sofern 
das Carbid zur Verwendung auf dem Schiffe selbst bestimmt ist."
	        
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