Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXIV. 451 
Als Rebpflanzung gilt jede Anpflanzung der eigentlichen Weinrebe — vitis — ohne 
Rücksicht auf Umfang oder Zweckbestimmung, demnach nicht nur eine Rebpflanzung, welche 
der Gewinnung von Wein dient, sondern auch eine Rebpflanzung zum Zwecke der Gewinnung 
von Tafeltrauben sowie eine Anflanzung von Zierreben. 
Als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 2 und des § 3 Absatz 3 des 
Reichsgesetzes von 1904 ist das Ministerium des Innern und im Sinne des § 5 dieses Gesetzes 
das Bezirksamt zuständig. 
Als Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung gilt der Bürgermeister und zwar 
auch in denjenigen Städten, in denen im übrigen die unmittelbare Verwaltung der Orts- 
polizei dem Bezirksamt zugewiesen ist. Für abgesonderte Gemarkungen gilt der Stabhalter 
als Ortspolizeibehörde, sofern einem solchen die Verwaltung der Ortspolizei oder einzelner 
Zweige übertragen ist. 
§2. 
Die zur Aufsicht zuständigen Behörden, Beamten und Sachverständigen sind auch damit 
betraut, innerhalb ihres Dienstbezirks bei allen geeigneten Gelegenheiten die Besitzer von Reb- 
pflanzungen über die Natur und die Gefährlichkeit der Reblaus und über die bei ihrem Vor- 
handensein auftretenden äußeren Anzeichen zu belehren, sowie bei ihren auswärtigen Dienst- 
geschäften sich durch geeignete Umfragen und Erkundigungen von dem Vorliegen verdächtiger 
Erscheinungen, welche auf das Vorhandensein der Reblaus schließen lassen, Kenntnis zu verschaffen. 
Die gleiche Aufgabe liegt den Beamten der landwirtschaftlichen Versuchsanstalt, den 
Obst- und Weinbaulehrern sowie den Landwirtschaftslehrern ob, auch wenn sie nicht als Beamte 
oder Sachverständige mit der Ausübung der Ausfsicht ausdrücklich betraut sind. Wenn sie 
verdächtige Erscheinungen oder Zuwiderhandlungen gegen die zur Bekämpfung der Reblaus 
erlassenen Vorschriften wahrnehmen, haben sie dafür Sorge zu tragen, daß der zuständige 
Aufsichtsbeamte und geeignetenfalls das Ministerium des Innern sofort Kenntnis erhält. 
83. 
Zur Wahrnehmung der ständigen Aufsicht sind die am Weinbau beteiligten Gebiete in 
weitere und engere Aufsichtsbezirke eingeteilt. 
1. Die weiteren Aufsichtsbezirke werden vom Ministerium des Innern mit der Maßgabe 
bestimmt, daß sie sich in die Einteilung des Landes in Weinbaubezirke (§ 18) tunlich 
einordnen. 
2. Als engerer Aufsichtsbezirk gilt der Bezirk einer Gemeinde und einer abgesonderten 
Gemarkung, letzterer aber nur dann, wenn die Ortspolizei darin einem Stabhalter 
übertragen ist. Im übrigen bilden abgesonderte Gemarkungen einen Bestandteil des 
Aufsichtsbezirks derjenigen Gemeinde, deren Bürgermeister die Ortspolizei in der ab- 
gesonderten Gemarkung ausübt; ferner können auch sonstige abgesonderte Gemarkungen 
vom Bezirksamt dem engeren Aufsichtsbezirk einer benachbarten Gemeinde zugewiesen 
werden. 
84. 
Die ständige Beaufsichtigung der Rebpflanzungen, einschließlich der Gärten und Reb— 
schulen, wird ausgeübt: 66.
	        
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