XXIV. 453
3. Die örtlichen Beobachtungskommissionen und Vertrauensmänner.
5 7.
Die örtliche Beobachtungskommission (8§ 4 Ziffer 2) besteht aus mindestens drei, höchstens
sechs Mitgliedern; eines derselben ist durch Mehrheitsbeschluß der Kommission als Ortsobmann
zu ernennen; der Ortsobmann leitet die Geschäfte der Beobachtungskommission und vertritt
dieselbe nach außen.
Die Mitglieder der örtlichen Beobachtungskommission sowie der örtliche Vertrauensmann
(§ 4 Ziffer 2) werden nach Anhörung der Rebbesitzer vom Gemeinderat und für abgesonderte
Gemarkungen, für die ein Verwaltungsrat besteht, vom Verwaltungsrat auf die Dauer von
drei Kalenderjahren bestellt. Solange nach Ablauf dieses Zeitraums eine Neubestellung nicht
erfolgt ist, dauert ihre Amtsverrichtung fort.
88.
Alljährlich bei Beginn des Frühjahrs haben die Bürgermeister die Namen der Kommissions-
mitglieder und der örtlichen Vertrauensmänner durch Auschlag am Gemeindehaus oder in der
sonst ortsüblichen Weise bekannt zu geben mit dem Hinweis darauf, daß sie befugt sind, in
Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit ohne vorherige Erlaubnis der Besitzer die Rebgrundstücke
zu betreten und die dort erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Ferner hat der Bürgermeister die Namen der Kommissionsmitglieder und des Obmanns
sowie jede in der Bestellung eintretende Anderung sofort dem Bezirksamt und dem Bezirks-
obmann mitzuteilen.
§ 9.
Die örtliche Beobachtungskommission zerlegt das Weinbangebiet der Gemarkung nebst
Gärten und Rebschulen in Unterbezirke mit der Maßgabe, daß in der Regel keiner derselben
mehr als 50 Hektar umfassen soll, und weist jeden dieser Unterbezirke einem Mitglied der
Kommission zur besonderen Beobachtung zu.
§ 10.
Mindestens einmal im Jahr sollen die Mitglieder der örtlichen Beobachtungskommission
eine gemeinsame Begehung des Rebgeländes einschließlich der Gärten und Rebschulen im engeren
Aufsichtsbegirke vornehmen.
Der Bezirksobmann wird mindestens einmal im Jahr die örtlichen Beobachtungs-
kommissionen zu einer Besprechung über ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Wahrneh-
mungen zusammenrufen. Dabei sind tunlichst mehrere benachbarte Kommissionen eines
zusammenhängenden Rebgebiets zu einer Beratung zu vereinigen und auch die für einzelne
Gemarkungen bestellten örtlichen Vertrauensmänner zuzuziehen.
8 11.
Die einzelnen Kommissionsmitglieder haben, und zwar jedes in dem ihm zugewiesenen
Gemarkungsteil (§ 9), während der Monate Juni bis September einschließlich die Weinberge,
Gärten und Rebschulen sowie die Rebpflanzungen in Handelsgärtnereien mindestens einmal und