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Verzeichnisses (Güterverzeichnisses oder Lagerbuchs) mit dem Inhalt des Grundbuchs nicht
überein, so ist nach der in Absatz 3d gegebenen Vorschrift zu verfahren. Die Vergleichung
des Verzeichnisses mit dem Grundbuch (oben Absatz 3c) kann unterbleiben, wenn das Lagerbuch
nach dem 1. Januar 1901 aufgestellt worden ist.
(5) Ist für die Gemarkung das Reichsgrundbuchrecht bereits in Kraft getreten, so ist für
die rechtlichen Verhältnisse der Grundstücke allein der Inhalt des Grundbuchs maßgebend.
Nicht eingetragene Grunddienstbarkeiten dürfen hier nur dann berücksichtigt werden, wenn
feststeht, daß sie vor Einführung des Reichsgrundbuchrechts entstanden sind.
(6) Von Eigentums= und sonstigen Rechtsänderungen, die während des Verfahrens im
Grundbuch eingetragen werden, hat die Grundbuchbehörde dem Geometer zur Berichtigung der
Tabellen umgehend Nachricht zu geben (vergleiche auch § 24). #
8 14.
Bonitierung.
Die Bonitierung hat den Zweck, den Wert der Grundstücke nach ihrer durchschnittlichen
Ertragsfähigkeit zu ermitteln. Hierzu ist zunächst erforderlich:
1. die Aufstellung der Bodenklassen nebst der Bestimmung ihrer Werte (der Klassenbildung),
2. die Einschätzung des Geländes in Klassen.
8 15.
Klassenbildung.
(1) Zu diesem Zwecke hat die Vollzugskommission das Gelände zu begehen, in allen
Flurteilen den Boden durch Probelöcher zu untersuchen und nach dieser Besichtigung für die
einzelnen Kulturarten (Acker, Wiese, Weide u. s. w.) die Zahl der Bodenklassen, deren
charakteristische Kennzeichen und Wert festzustellen.
(2) Dabei wird zunächst in dem ganzen Gelände der beste und alsdann der schlechteste
Boden ausgesucht, für jeden sein Ertragswert auf das Ar ermittelt und sein Fundort nach
dem Plan festgestellt.
(3) Sodann wird ermittelt, wie viele Abstufungen vom besten bis zum schlechtesten Boden
vorkommen. Diese Untersuchung ergibt die Zahl und die Werte der aufzustellenden Klassen.
Auch für die Mittelklassen werden, wic bei dem besten und schlechtesten Boden, die Ertrags-
werte ermittelt und die Fundorte festgestellt.
(4) Schließlich sind an verschiedenen Stellen der Gemarkung einzelne Boden, welche nach
Lage und Beschaffenheit eine deutliche Vorstellung von den ermittelten Bodenklassen geben,
besonders vorzumerken, damit für die besondere Einschätzung feste Anhaltspunkte gewonnen
werden, auf welche von Zeit zu Zeit behufs der Kontrolle zurückgegangen werden kann (Klassen-
muster).