Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

478 XXVI. 
Verzeichnisses (Güterverzeichnisses oder Lagerbuchs) mit dem Inhalt des Grundbuchs nicht 
überein, so ist nach der in Absatz 3d gegebenen Vorschrift zu verfahren. Die Vergleichung 
des Verzeichnisses mit dem Grundbuch (oben Absatz 3c) kann unterbleiben, wenn das Lagerbuch 
nach dem 1. Januar 1901 aufgestellt worden ist. 
(5) Ist für die Gemarkung das Reichsgrundbuchrecht bereits in Kraft getreten, so ist für 
die rechtlichen Verhältnisse der Grundstücke allein der Inhalt des Grundbuchs maßgebend. 
Nicht eingetragene Grunddienstbarkeiten dürfen hier nur dann berücksichtigt werden, wenn 
feststeht, daß sie vor Einführung des Reichsgrundbuchrechts entstanden sind. 
(6) Von Eigentums= und sonstigen Rechtsänderungen, die während des Verfahrens im 
Grundbuch eingetragen werden, hat die Grundbuchbehörde dem Geometer zur Berichtigung der 
Tabellen umgehend Nachricht zu geben (vergleiche auch § 24). # 
8 14. 
Bonitierung. 
Die Bonitierung hat den Zweck, den Wert der Grundstücke nach ihrer durchschnittlichen 
Ertragsfähigkeit zu ermitteln. Hierzu ist zunächst erforderlich: 
1. die Aufstellung der Bodenklassen nebst der Bestimmung ihrer Werte (der Klassenbildung), 
2. die Einschätzung des Geländes in Klassen. 
8 15. 
Klassenbildung. 
(1) Zu diesem Zwecke hat die Vollzugskommission das Gelände zu begehen, in allen 
Flurteilen den Boden durch Probelöcher zu untersuchen und nach dieser Besichtigung für die 
einzelnen Kulturarten (Acker, Wiese, Weide u. s. w.) die Zahl der Bodenklassen, deren 
charakteristische Kennzeichen und Wert festzustellen. 
(2) Dabei wird zunächst in dem ganzen Gelände der beste und alsdann der schlechteste 
Boden ausgesucht, für jeden sein Ertragswert auf das Ar ermittelt und sein Fundort nach 
dem Plan festgestellt. 
(3) Sodann wird ermittelt, wie viele Abstufungen vom besten bis zum schlechtesten Boden 
vorkommen. Diese Untersuchung ergibt die Zahl und die Werte der aufzustellenden Klassen. 
Auch für die Mittelklassen werden, wic bei dem besten und schlechtesten Boden, die Ertrags- 
werte ermittelt und die Fundorte festgestellt. 
(4) Schließlich sind an verschiedenen Stellen der Gemarkung einzelne Boden, welche nach 
Lage und Beschaffenheit eine deutliche Vorstellung von den ermittelten Bodenklassen geben, 
besonders vorzumerken, damit für die besondere Einschätzung feste Anhaltspunkte gewonnen 
werden, auf welche von Zeit zu Zeit behufs der Kontrolle zurückgegangen werden kann (Klassen- 
muster).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.