Nr. XXIX. 555
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 29. Dezember 1905.
Inhalt.
Gesetze: die Steuererhebung in den Monaten Jannar bis mit Juni 1906 betressend; die Vereinigung der Gemeinde
Zähringen mit der Stadtgemeinde Freiburg betreffend.
Bekanntmachungen: des Ministeriums der Iustiz, des Kultus und Unterrichts: die Inkraft-
setzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend; des Ministeriums der Instiz, des Kultus und
Unterrichts und des Ministeriums des Innern: die Leitung und Beaussichtigung des gewerblichen Unterrichts-
wesens betreffend; des Ministeriums des Innern: die Prüfung der Tierärzte betreffend.
Gcsctz
(Vom 24. Dezember 1905).
Die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit Juni 1906 betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Steuern, welche in den Monaten Jannar bis mit Juni 1906
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden,
nach dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beaufstragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 24. Dezember 1905.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Scheffelmeier.
Becker.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 81