556 XXIX.
Gesetz.
(Vom 24. Dezember 1905.)
Die Vereinigung der Gemeinde Zähringen mit der Stadtgemeinde Freiburg betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
81.
Die Gemeinde Zähringen wird auf den 1. Januar 1906 aufgelöst und mit der Stadt-
gemeinde Freiburg zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
82.
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Zähringen findet die Übergangsbestimmung in
8 vVa letzter Absatz der Städteordnung Anwendung.
In öffentlich rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Zähringen die
gleiche Wirkung zu wie jenem in Freiburg.
83.
Der zurzeit bestehende Bürgernutzen in der Gemeinde Zähringen wird mit der Beschränkung
aufrecht erhalten, daß in seinen Genuß nur noch diejenigen Ortsbürger der Gemeinde Zähringen
einrücken, welche das Bürgerrecht zur Zeit der Eingemeindung besitzen und während der nächsten
15 Jahre nach der Eingemeindung antreten, sowie das Einkaufsgeld bezahlen. Die später
freiwerdenden Anteile fallen der Stadtgemeinde Freiburg anheim.
Eine Anderung des Bürgergenusses kann auf Antrag des Stadtrats durch den Bürger-
ausschuß nach Maßgabe des § 104 Absatz 3 der Gemeindeordnung beschlossen werden.
84.
Die Bestimmung in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1858, die neue
Katastrierung alles landwirtschaftlichen Geländes im Großherzogtum betreffend, findet im
vorliegenden Falle keine Anwendung.
§ 5.
Bis zur nächsten Erneuerungswahl des Stadtrats von Freiburg tritt diesem ein weiteres
vom Gemeinderate Zähringen aus seiner Mitte gewähltes Mitglied bei.
Bis zur nächsten Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt Freiburg treten diesen
zwei weitere vom Bürgerausschuß von Zähringen aus seiner Mitte gewählte Mitglieder bei.