V. 59
7. Kommen zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Dampfschiffe gleichzeitig an einem
Landungsplatz an, so darf der Führer des zu Berg fahrenden Dampfschiffes das Talschiff
in seiner Wendung nicht stören und muß diesem den Vorrang lassen.
Wollen zwei in gleicher Richtung fahrende Dampfschiffe an demselben Landungsplatz
anlegen, so hat das erste den Vorrang und darf durch das andere in seiner Anfahrt nicht
gehindert werden.
6. Verhalten während des Fahreus bei Nacht und bei Nebel.
g 21.
1. Jedes mit eigener Triebkraft fahrende Schiff ohne Anhang hat bei Nacht zu führen:
a. an oder vor dem vorderen Maste oder in Ermangelung eines Mastes am Kamin
oder an einer Stange in einer Höhe von nicht weniger als 6 Meter über dem
Schiffsrumpf oder, falls das Schiff über 6 Meter breit ist, in einer Höhe von
nicht weniger als der Breite des Schiffes über dem Schiffsrumpf eine Laterne,
welche ein gleichmäßiges und ununterbrochenes helles weißes Licht entweder über
den ganzen Horizont oder mindestens über einen Bogen des Horizonts von 20 Kompaß-
strichen wirft, welche sich auf je 10 Striche zu beiden Seiten des Fahrzeuges ver-
teilen, so daß ihr Schein, von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn
gerechnet, noch bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinausfällt und
eine solche Lichtstärke besitzt, daß es bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens
4 Kilometer weit sichtbar ist;
an der Steuerbordseite (rechts) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter-
brochenes grünes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen
wirft und zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet
bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus;
"4l. an der Backbordseite (links) eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununter-
brochenes rotes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Kompaßstrichen
wirft und zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffes nach vorn gerechnet
bis auf 2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus.
Die vorstehend unter b und c genannten grünen und roten Seitenlichter müssen bei
dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 Kilometer weit sichtbar sein. Auch müssen sie
binnenbords dergestalt abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her
und das rote Licht nicht von der Stenerbordseite her gesehen werden kann.
2. Jedes durch eigene Triebkraft bewegte Schiff mit Anhang hat bei Nacht außer den
vorstehend unter Ziffer 1 genannten Lichtern noch ein zweites weißes Licht von gleicher Ein-
richtung und Beschaffenheit, sowie an gleicher Stelle wie das vorstehend unter Ziffer 1 lit. a
genannte und zwar 0,8 Meter bis 1 Meter senkrecht über oder unter demselben zu führen.
Werden mehrere Schiffe dieser Art gleichzeitig zum Schleppen eines Zugs verwendet, so
hat jedes Schleppschiff die im vorstehenden Absatz vorgeschriebenen Lichter zu führen.
9.
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