V. 79
Bekanntmachung.
(Vom 18. März 1905.)
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend.
Nachdem zwischen den Regierungen der deutschen Rheinuferstaaten zum Vollzug des
Artikels 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte und des § 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung
vom 18. März 1905 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 41) die Erlassung gleichlantender
Bestimmungen über die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung
der Rheinschiffe vereinbart worden ist, wird nachstehend die vereinbarte
Ordnung für die Antersuchung der Bheinschiffe
mit dem Anfügen veröffentlicht, daß diese Verordnung am 1. April d. J. in Wirksamkeit
tritt. Auf denselben Zeitpunkt werden außer Wirksamkeit gesetzt:
die Verordnung vom 2. Dezember 1882, die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 254),
die nicht schon durch die Verordnung vom 29. August 1888, die Bezeichnung der höchsten
zulässigen Einsenkungstiefe an den Rheinschiffen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 539), aufgehobenen Bestimmungen der Verordnung vom 2. September 1882, die Be-
zeichnung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe und die Vervollständigung der Schiffsatteste
der Rheinschiffe betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 253),
die Verordnung vom 24. Dezember 1888, die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1889 Seite 24).
Ferner wird zur Ausführung der Verordnung bestimmt:
1. Zur Untersuchung der Rheinschiffe nach Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-
Akte vom 17. Oktober 1868 wird eine Untersuchungskommission mit dem Sitze in
Mannheim eingesetzt. Vorstand der Kommission ist der Vorstand der Rheinbau-
inspektion Mannheim. Die Kommission untersteht unter der Oberaufsicht des Mini-
steriums des Innern der unmittelbaren Aufsicht der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues.
2. Diese Untersuchungskommission hat sich auch der Untersuchung von Schiffen, welche
aus Nebenflüssen bis in den Rhein kommen, zu unterziehen und kann auf besondere
Anweisung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag der Beteiligten auch die Untersuchung
von Fahrzeugen unter 300 Zentner (15 Tonnen) Tragfähigkeit (Artikel 23 Absatz 5
der revidierten Rheinschiffahrts-Akte) übernehmen, sofern nicht für diese Fälle besondere
Untersuchungsstellen angeordnet werden.
Für die Nachuntersuchung, Vervollständigung und Eintragung von durch die
Untersuchungskommission in Heilbronn für den Neckar ausgestellten Schiffsattesten
wegen Zulassung zur Fahrt auf dem Rhein werden zwei Fünftel der Ansätze des
Gebührentarifs (§ 23 der Verordnung) berechnet; auch hat hierbei außer dem Vorstand
nur das schiffahrtskundige Mitglied der Kommission mitzuwirken.