Nr. IX. 77
Gesetzes- und Verordnungs-WBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 15. März 1906.
Jnhalt.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der answärtigen
Angelegenheiten: die Rheinregulierung betresfend.
Bekanntmachung. .
(Vom 7. März 1906.)
Die Rheinregulierung betreffend.
Von Vertretern der Regierungen Badens, Bayerns und Elsaß-Lothringens ist am
28. November 1901 in Baden-Baden eine Übereinkunft über die Regulierung des Rheins
zwischen Sondernheim und Straßburg abgeschlossen worden, inhaltlich deren Baden 40 Prozent
des gesamten Aufwands für das gemeinsam auszuführende Regulierungswerk zu tragen hat.
Nachdem auf Grund weiterer Verhandlungen von diesem auf Baden entfallenden Kosten-
anteil eine Million Mark von Interessenten in den Reichslanden übernommen und die in
zehn gleichen Jahresraten an die Großherzogliche Staatskasse zu bewirkende Zahlung dieses
Betrags seitens der Stadt Straßburg in Verbindung mit der elsaß-lothringischen Landes-
verwaltung sicher gestellt worden ist, nachdem die letztere außerdem den badischen Wünschen
hinsichtlich der Handhabung der Oktroibestimmungen in den Städten der Reichslande durch
geeignete Maßnahmen entsprochen hat, ist die Übereinkunft nebst dem zugehörigen Schluß-
protokoll mit Staatsministerial-Entschließung vom 3. Januar d. J. von Seiner Königlichen
Hoheit dem Großherzog genehmigt und der Austausch der Ratifikationserklärungen zwischen
den beteiligten Regierungen bewirkt worden.
Auf Grund gleichzeitig erteilter Allerhöchster Ermächtigung wird die Ubereinkunft nebst
Schlußprotokoll nachstehend bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 7. März 1906.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
ll.
von Marscha uhl.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 13