Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

82 IX. 
b. für die Instandhaltung, Sicherung oder Regulierung der Uferbauten, wie auch für 
die Offenhaltung und die Verbakung des Fahrwassers, soweit solche Maßnahmen nicht 
durch die Herstellung des Niederwasserbettes veranlaßt sind. 
3. An den für die Ausführung des Regulierungswerkes angeschafften Gegenständen (siehe 
oben Ziffer 1 lit. e) steht Baden und Elsaß-Lothringen ein Eigentumsrecht in dem Verhältnis 
zu, als sie an dem Aufwand des Regulierungswerkes sich beteiligen. 
Nach Abschluß der gemeinsamen Bauarbeiten sollen diese Gegenstände, soweit sie während 
der Ausführung nicht verbraucht oder völlig abgenutzt worden sind, den Wasserbauverwaltungen 
nach einem billigen Wertanschlag käuflich überlassen und, soweit davon kein Gebrauch gemacht 
wird, in der bei staatlichen Verwaltungen üblichen Weise veräußert werden. 
In gleicher Weise wäre auch mit etwaigen, bei Abschluß des Regulierungswerkes übrig 
bleibenden Vorräten von Baumaterialien zu verfahren. 
Artikel X. 
Rechnungs= und Kassenwesen. 
1. Der von Bayern zugesagte Pauschalbetrag wird, beginnend mit dem auf die Einleitung 
des Unternehmens folgenden Kalenderjahre, jeweils am 1. April in zehn gleichen Jahresraten 
an eine durch Vereinbarung zwischen Baden und Elsaß-Lothringen zu bestimmende Kasse 
abgeliefert. 
2. Baden und Elsaß-Lothringen werden aus den von ihnen bereit zu stellenden Beträgen 
zunächst die Kosten der von ihren Wasserbauverwaltungen auszuführenden Strecken bestreiten. 
Nach Schluß jedes Baujahres sind die auf die Gemeinschaftsrechnung vereinnahmten und 
verausgabten Summen durch Mitteilung eines Rechnungsauszuges von der badischen und 
elsaß-lothringischen Regierung gegenseitig zur Kenntnis zu bringen. Ist die Ausgabe einer 
der Regierungen hierauf höher gewesen als ihr Anteil, so hat eine Ansgleichung stattzufinden. 
Die geprüften Rechnungen nebst Belegen und Abhörakten werden der mitbeteiligten 
Regierung zur Einsichtnahme und Geltendmachung etwaiger Beanstandungen übermittelt. 
Artikel XlI. 
Befreiung von Verbrauchssteuern. 
Die beteiligten Regierungen werden je für ihr Staatsgebiet dahin Vorkehr treffen, daß 
die für die Ausführung des Regulierungswerkes bestimmten Baustoffe und dergleichen von Ver- 
brauchssteuerabgaben an Gemeinden befreit bleiben. 
Artikel Xll. 
Künftige Unterhaltung des Regulierungswerkes. 
1. Sobald in einer Abteilung (Baustrecke) von mindestens 5 km Länge der Weitere 
Ausbau der Regulierung vollzogen und dies durch die Regierungskommission (Artikel VIII) 
anerkannt ist, spätestens aber mit dem sechsten Jahre nach Fertigstellung der Ersten Anlage, 
geht die Unterhaltung der Bauwerke an denjenigen Staat über, in dessen Gebiet sie gelegen sind.
	        
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