Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

IX. 83 
Zu den Unterhaltungsarbeiten gehören auch die etwa notwendigen Vervollständigungen 
einzelner Regulierungswerke, welche der Stromverhältnisse wegen in den auf die Fertigstellung 
der Ersten Anlage folgenden fünf Jahren nicht in vollem Umfang ausgeführt werden konnten, 
sowie die zur Ausbildung der angestrebten Fahrwassertiefe nach Ansicht der Regierungskommission 
(Artikel VIII) etwa noch erforderlichen Maßnahmen. In der Unterhaltungspflicht inbegriffen 
sind auch die Wiederherstellungsarbeiten, welche aus Anlaß der nach erfolgter Übernahme der 
Bauwerke etwa eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen der Bauwerke notwendig werden. 
2. Für den Fall, daß die Übergangsstrecke bei Kehl-Straßburg in der Form einer Strom- 
spaltung ausgeführt würde, soll die Lage der Landesgrenze im Bereiche der Stromspaltung 
bei Feststellung des Entwurfs für dieses Bauwerk zwischen Baden und Elsaß-Lothringen 
vereinbart werden. 
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten gegenwärtige Übereinkunft in dreifacher 
Ausfertigung vollzogen. 
Geschehen zu Baden-Baden, am 28. November 1901. 
von Marschall. von Lößl. von Trant.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.