X. 87
Bekanntmachung.
(Vom 12. März 1906.)
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Auf Grund des Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist in
Verfolg des § 61 der Grundbuchausführungsverordnung vom 13. Dezember 1900 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 1007) bestimmt worden:
Für die nachstehenden Grundbuchbezirke:
vom Amtsgerichtsbezirk Breisach
den Grundbuchbezirk Ihringen,
vom Amtsgerichtsbezirk Eberbach
den Grundbuchbezirk Michelbach,
vom Amtsgerichtsbezirk Mosbach
den Grundbuchbezirk Hüffenhardt,
ist das Grundbuch mit dem 1. April 1906 als angelegt anzusehen.
Karlsruhe, den 12. März 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Dr. Jolly.
Bekanntmachung.
(Vom 8. März 1905).
Das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Osterreich-Ungarn betreffend.
Zum Vollzuge des am 1. März d. J. in Kraft getretenen Viehseuchenübereinkommens
zwischen dem Deutschen Reich und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 (Reichsgesetzblatt
1906 Seite 287) wird bestimmt:
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1. Die Einfuhr von Tieren, einschließlich des Geflügels, von tierischen Rohstoffen und von
Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus Osterreich-
Ungarn über die badische Grenze wird auf Konstanz beschränkt.
2. Die zur Einfuhr bestimmten Tiere unterliegen der Kontrolle des Bezirkstierarztes
(Grenztierarztes) in Konstanz.