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geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten,
trockenen oder gesalzenen Därmen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.
4. Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die
vom Grenztierarzt mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig be-
funden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert
oder auf derselben Station und derselben Rampe an einem und demselben Tage ent= oder
verladen worden sind, sind zurückzuweisen. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenz-
tierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
Die erfolgte Zurückweisung und der Anlaß hierzu ist von der Grenzzollbehörde ohne Verzug
der politischen Behörde des Grenzbezirks des Herkunftslandes im kürzesten Wege anzuzeigen.
Die gleiche Anzeige ist auch unverweilt dem Ministerium des Innern zu erstatten.
Wird eine solche Krankheit erst nach erfolgtem Grenzübertritt am Bestimmungsorte
wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung des Bezirkstierarzts protokollarisch
festzustellen und alsbald Abschrift des Protokolls dem Ministerium des Innern vorzulegen.
Eine Rücksendung der Tiere ist in diesem Falle unstatthaft.
II.
5. Rindvieh und Schafe aus Osterreich-Ungarn dürfen bis auf weiteres nur zur als-
baldigen Schlachtung in die Schlachthäuser in Konstanz, Freiburg, Baden, Karlsruhe, Pforz-
heim, Heidelberg und Mannheim eingeführt werden.
6. Die Durchfuhr von Rindvieh und Schafen ist unter der Bedingung gestattet, daß die
Sendungen nur auf Eisenbahnen und ohne unnötigen Aufenthalt durch das badische Gebiet
befördert werden. Die unmittelbar aus Osterreich-Ungarn kommenden Sendungen dieser Art
dürfen nur über den Hafen oder Bahnhof in Konstanz geleitet werden. Die Weiterbeför-
derung wird davon abhängig gemacht, daß die in Ziffer 3 bezeichneten Nachweise erbracht,
die Tiere von dem Grenztierarzt in Konstanz untersucht und seuchen= und seuchenverdachtsfrei
befunden werden.
Sendungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind zurückzuweisen. Hierbei ist
gemäß Ziffer 4 zu verfahren.
7. Die Ein= und Durchfuhr von Schweinen und Ziegen aus Osterreich-Ungarn bleibt
auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes bis auf weiteres verboten.
8. Die Bekanntmachungen vom 20. Januar 1893 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 14) und vom 30. Januar 1893 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 21), betreffeud
das Viehseuchenübereinkommen mit Osterreich-Ungarn, sowie vom 24. Februar 1893 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 29), 9. Februar 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 23),
11. Februar 1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 25) und 1. Juni 1895 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 135)), betreffend die Vieheinfuhr aus Osterreich-Ungarn, werden aufgehoben.
Karlsruhe, den 8. März 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Kohlmeier.
Druck und Verlag von Viaisch & Voget in Rarlsrude.