92 XI.
in diesem Sinne darf mit den aus den vorbezeichneten Vorschriften sich ergebenden Beschränkungen
und unter den dort vorgesehenen Bedingungen eingeführt werden.
Karlsruhe, den 20. März 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenlel.
Dr. Zierau.
Verordnung.
(Vom 21. März 1906.)
Den Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen betreffend
An die Stelle des durch die Verordnung vom 22. Mai 1890 (Gesetzes= und Verordnungs=
blatt Nr. XIX Seite 261) festgesetzten Verzeichnisses der für die Untersuchung von Nahrungs-
und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen zu berechnenden Gebühren tritt mit Wirkung
vom 1. April d. J. das nachstehend abgedruckte Verzeichnis.
Die darin enthaltenen Gebührensätze umfassen auch die Vergütung für die bei der Unter-
suchung etwa verbrauchten Hilfsmittel sowie für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens.
Karlsruhe, den 21. März 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Zierau.
Verzeichnis
der für Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln sowie von
Gebrauchsgegenständen zu berechnenden Gebühren.
Zur Untersuchung 6
Gegenstände. einzuliefernde
Menge.
AM.
A. Nahrungs- und Genußmittel.
I. Milch= und Molkereierzengnisse.
Milch.
a. Bestimmung des spezifischen Gewichtes, des Gehaltes
an Trockensubstanz und an Fett und Verechnung
der fettfreien Trockensubstanz 4 ½ Liter