Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

104 XIII. 
83. 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt durch den Nachweis 
a. der badischen Staatsangehörigkeit, 
b. der Aufnahme unter die Volksschulkandidaten, 
. eines dreijährigen Fachstudiums an der Großherzoglichen Kunstgewerbeschule in 
Karlsruhe. 
Gänzliche oder teilweise Nachsicht von der Erfüllung der einen oder andern dieser 
Bedingungen kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse auf Antrag der Oberschulbehörde 
das Unterrichtsministerium gewähren. 
84. 
Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche beziehungsweise zeichnerische und eine 
mündliche. 
Se erstreckt sich auf folgende Fächer: 
Deutscher Aufsatz über ein allgemeineres, im Gedankenkreis des Kandidaten 
liegendes Thema, 
Geometrisches und Projektionszeichnen, Perspektive und Schattenlehre, 
Anrchitektonische und ornamentale Stillehre, 
Freies Zeichnen und Malen nach der Natur (Pflanzen und Stilleben, 
Figuren, Landschaft), 
5. Modellieren, 
; Grundzüge der Kunstgeschichte: Kenntnisse des Charakters der wichtigsten 
Perioden und der Bedeutung der in denselben wirkenden hervorragendsten Künstler, 
v 
— 
S 
7. Methodik des Zeichenunterrichts, nebst einem kurzen Lehrvortrag über 
ein Thema aus seinem Gebiet. 
85. 
Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet auf Antrag der Prüfungskommission die 
Oberschulbehörde. 
Die in der Prüfung Bestandenen werden zu „Zeichenlehrkandidaten“ ernannt und erhalten 
hierüber unter Beifügung der Prüfungsnote „sehr gut“, „gut“ oder „hinlänglich“ eine von 
der Oberschulbehörde ausgestellte Urkunde zugefertigt. Ihre Namen werden in alphabetischer 
Reihenfolge von der Oberschulbehörde in deren Verordnungsblatt bekannt gegeben. 
Die bestandene Prüfung gilt als Ersatz der „Dienstprüfung“ (§ 28 des Gesetzes über 
den Elementarunterricht vom 13. Mai 1892). 
Nicht bestandene Kandidaten können sich der Prüfung noch einmal unterziehen. 
86. 
Zu dieser Prüfung können auch Lehrerinnen, welche die erste Lehrerinnenprüfung nach 
Maßgabe der §§ 4 ff. der Ministerialverordnung vom 19. Dezember 1884, beziehungsweise
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.