Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XIV. 115 
Auf Stationen von größerer Bedeutung für den Güterverkehr wird die Besorgung dieses 
Dienstzweiges von einer besonderen, unmittelbar der Betriebsinspektion unterstehenden Dienst- 
stelle wahrgenommen. Die Stelle führt die Amtsbezeichnung Güterverwaltung, deren Vorstand 
die Amtsbezeichnung Güterverwalter. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand der Betriebsinspektion zugleich mit der Leitung des 
Stationsamtes an seinem Wohnsitz betraut werden. 
88. 
Der Vollzug dieser Verordnung, insbesondere die nähere Feststellung der Zuständigkeiten, 
Dienstbefugnisse und Obliegenheiten der Dienststellen, die Abgrenzung der Geschäftskreise der 
einzelnen Bezirksstellen und die Zuteilung der örtlichen Dienststellen zu den Bezirken erfolgt 
durch das Ministerium Unseres Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten oder mit 
dessen Genehmigung durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. 
§ 9. 
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1906 in Wirksamkeit. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 11. Mai 1906. 
FTriedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Marschall. 
Verordnung. 
(Vom 18. Mai 1905.) 
Die Zuständigkeiten der Bezirks= und örtlichen Diensistellen der Staatseisenbahnverwaltung betreffend. 
Nachdem durch die vorstehende landesherrliche Verordnung vom 11. Mai d. Jbei der 
Staatseisenbahn= und Dampfschiffahrtverwaltung die persönliche Amtsbezeichnung für die 
Bezirksstellen (Betriebsinspektor, Bahnbauinspektor, Maschineninspektor, Dampfschiffahrts- 
inspektor) durch die Amtsbezeichnung Betriebsinspektion, Bahnbauinspektion, Maschineninspektion, 
Dampfschiffahrtinspektion ersetzt worden ist, werden die mit unserer Verordnung vom 31. März 1905, 
die Zuständigkeiten der Beamten im äußeren Dienst des Eisenbahnbetriebs betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Nr. X), den Betriebsinspektoren, Bahnbaninspektoren, Maschinen- 
inspektoren und dem Dampfschiffahrtsinspektor eingeräumten Zuständigkeiten auf die Betriebs-
	        
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