Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

120 XVI. 
84. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderats Neckargemünd treten 
diesem zwei vom Gemeinderat Kleingemünd aus seiner Mitte gewählte Vertreter als weitere 
Mitglieder bei. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Bürgerausschusses von Neckargemünd 
treten diesem acht weitere Mitglieder bei, welche von den Bürgern und wahlberechtigten Ein- 
wohnern von Kleingemünd zu wählen sind. 
Im Falle des nach der Eingemeindung eintretenden Ausscheidens eines der genannten 
Vertreter von Kleingemünd wählt der Bürgerausschuß von Neckargemünd einen Ersatzmann 
aus der Zahl der in Kleingemünd wohnenden wahlfähigen Bürger und Einwohner. 
5. 
Die Bestimmung in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1858, die neue 
Katastrierung alles landwirtschaftlichen Geländes im Großherzogtum betreffend, findet im vor- 
liegenden Falle keine Anwendung. 
§ 6. 
Das Ministerium des Innern und das Ministerium der Finanzen sind mit dem Vollzuge 
beauftragt. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 12. Juni 1906. 
Friedrich. 
Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. Juni 1906.) 
Die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Zigarettensteuer. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zigarettensteuer nach den Bestimmungen des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Zigarettensteuer, vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetzblatt Seite 631) und 
nach den dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften vom 16. Juni 1906 gehört, 
wie die Besorgung der Tabaksteuergeschäfte, zur Aufgabe der Bezirksfinanzstellen (Haupt- 
steuerämter und Finanzämter), die auch die Geschäfte der Hebestellen zu besorgen haben. Für 
den Bezirk des Finanzamtes Mannheim erledigt das Hauptsteueramt Mannheim die Geschäfte. 
Als Hebestellen kommen außerdem neben den Hauptzollämtern noch die übrigen Zollstellen in 
Betracht, bei denen der Zigarettensteuer unterliegende Waren zur Eingangsabfertigung gelangen.
	        
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