Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XVI. 121 
Bei der Erhebung der Nachsteuer (§ 34 des Gesetzes und § 48 der Ausführungs- 
bestimmungen) haben, soweit erforderlich, die Steuereinnehmereien vorübergehend als Hebe- 
stellen mitzuwirken. 
Weitere Anordnungen zu treffen, bleibt der Zolldirektion überlassen. 
Karlsruhe, den 18. Juni 1906. 
Großherzogliches Mimsterium der Finanzen. 
Becker. 
Großtopf. 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. Juni 1906). 
Die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Anderung des Reichsstempelgesetzes. 
Zum Vollzug des Reichsstempelgesetzes in der Fassung vom 3. Juni 1906 (Reichsgesetz- 
blatt Seite 695) und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 
16. Juni d. J. wird verfügt: 
1. Zu den 88 53 bis 62 des Reichsstempelgesetzes wegen der Besteuerung der Kraftfahrzeuge: 
Die Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge der in Tarifnummer Za 
bezeichneten Art haben die Hauptsteuerämter auszustellen, und zwar jedes 
Hauptsteueramt für seinen Zollverwaltungsbezirk, das Hauptsteueramt Mannheim hat 
diese Geschäfte auch in der Stadt Mannheim und im Amtsbezirke Schwetzingen, 
das Hauptsteueramt Lörrach in dem innerhalb der Zollgrenze gelegenen Teil des 
Verwaltungsbezirks des Hauptzollamts Basel zu besorgen. Die Hauptsteuerämter 
Singen und Stühlingen fertigen die Erlanbniskarten nach Tarifnummer Za auch für 
die Kraftfahrzeuge in den badischen Zollausschlußgebieten aus. 
Zu den 88 63 bis 66 des Reichsstempelgesetzes, betreffend die Entrichtung einer Stempel- 
abgabe für an Aufsichtsratsmitglieder gewährte Vergütungen nach Tarifnummer 9 
des Gesetzes: 
Die Erhebung der Abgabe wird den Hauptsteuerämtern für ihren Zoll- 
verwaltungsbezirk übertragen; der Bezirk des Hauptzollamts Mannheim wird dabei 
dem dortigen Hauptsteueramte, der im Inlande liegende Teil des Bezirks des Haupt- 
zollamtes Basel dem Hauptsteueramte Lörrach zugewiesen. 
Die Zolldirektion hat zu den vorstehend aufgeführten sowie zu den übrigen Anderungen 
des Reichsstempelgesetzes die zum Vollzug weiter erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
Karlsruhe, den 19. Juni 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. 
'. 
Hesch. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karleruhe.
	        
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