124 XVII.
Verorduung.
(Vom 21. Juni 1906.)
Den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 3. Juni d. J. (Reichsgesetzblatt Seite 654) und
der hierzu erlassenen bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen wird im Einverständnis mit
Großherzoglichem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts nachstehendes verordnet:
81.
1. Die Festsetzung der Erbschafts= und Schenkungssteuer liegt den Notariaten als Erbschafts-
steuerämtern ob. Auch sind die Notariate zur Erkennung der Ordnungsstrafen nach § 42
Absatz 4 des Gesetzes zuständig. Der Einzug der Steuer und die Erkennung von Steuer-
strafen nach § 49 des Gesetzes bleibt, wie bisher, den Bezirksfinanzbehörden vorbehalten.
2. Als Erbschaftssteueramt der Hauptstadt im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 3 der
bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen wird das Notariat 1 in Karlsruhe bestimmt.
3. Oberbehörde im Sinne des § 34 des Gesetzes ist die Steuerdirektion.
§2.
1. Erstreckt sich ein Standesamtsbezirk über mehrere Notariatsdistrikte, so ist für jedes
Notariat eine besondere Totenliste aufzustellen. "
2. In die Totenliste für das einzelne Notariat sind aufzunehmen:
a. die Erblasser, die im Distrikt des Notariats ihre Wohnung hatten,
b. soweit diese Voraussetzung nicht vorliegt oder die Wohnung nicht festgestellt werden
kann, wer im Notariatsdistrikt gestorben ist.
3. Bei den Sterbfällen, die nicht in die Distriktsliste aufzunehmen sind, ist gleichwohl
die Sterberegisternummer in Spalte 2 der Totenliste einzutragen. Im übrigen genügt es,
wenn in Spalte 3 das Notariat bezeichnet wird, in dessen Totenliste der Sterbfall auf-
genommen ist.
4. Die Totenlisten erhalten auf dem Titelblatt — unter dem Vordruck: Aktenzeichen
des Erbschaftssteueramts — die Ordnungsnummer, die dem Standesamt nach der alpha-
betischen Reihenfolge der Gemeinden des Notariatsdistrikts entspricht. Das Notariat hat dem
Standesamt die ihm hiernach zukommende Nummer bekannt zu geben-
5. Die Vordrucke für die Totenlisten werden von der Steuerverwaltung geliefert.
83.
1. Das Notariat hat die zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Erwerbs Verpflichteten
über ihre steuerlichen Verpflichtungen auf ihr Verlangen näher — auch mündlich — zu belehren
und ihnen bei den Anmeldungen und Steuererklärungen sowie bei der Aufstellung des Nachlaß-
verzeichnisses behilflich zu sein.