XVII. 125
2. Wird die Steuererklärung zu Protokoll abgegeben, so hat das Notariat auf Ver-
langen das Nachlaßverzeichnis kostenfrei aufzustellen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
des Verzeichnisses bleibt der zur Anmeldung Verpflichtete haftbar.
3. Bei der übersendung der Anleitung (§ 11 A. B.) hat das Notariat den
Anmeldepflichtigen darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn er die ordnungsmäßige An-
meldung oder Erbschaftssteuererklärung nicht innerhalb der bestimmten Frist schriftlich ein-
reichen wolle oder nicht ordnungsmäßig einreichen könne, er innerhalb der gleichen Frist die
kostenfreie Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses durch das Notariat beantragen könne. Das
Notariat soll bei der Übersendung außerdem dem Anmeldepflichtigen einen Termin bestimmen,
in dem er zur Abgabe seiner Erklärungen erscheinen kann.
4. Wenn notarielle Verhandlungen zur privatrechtlichen Nachlaßregelung stattfinden, so
sind die beiden Termine zu verbinden. Der Übersendung einer Anleitung bedarf es in diesem
Fall nicht.
5. Fehlen die Voraussetzungen einer solchen Verbindung, so soll der Termin im Sinne
des Absatz 3 gleichwohl an dem in § 136 der Rechtspolizeiordnung bezeichneten Orte abgehalten
werden, wenn der Anmeldepflichtige es beantragt und überwiegende Gründe der Zweckmäßig-
keit dafür sprechen. Jedoch ist auch in diesem Falle auf Kostenersparung Bedacht zu nehmen,
und deshalb der Termin in der Regel aufs einen Amtstag oder Grundbuchtag (8 36 der
Rechtspolizeiordnung, § 14 der Grundbuchvollzugsverordnung) zu bestimmen.
84.
Zur Ermittelung des Werts von Gegenständen, die zur steuerpflichtigen Masse gehören,
hat das Notariat die Schätzung der nach 8 48 Absatz 2 und 4 des Rechtspolizeigesetzes
öffentlich bestellten oder besonders zuzuziehenden Sachverständigen einzuholen. Das bei der
Schätzung einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den für die Schätzung in Nachlaßsachen
geltenden Vorschriften. 55
Sonstige für die Festsetzung der Steuer in Betracht kommende Verhältnisse wie das
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und Erwerber, Vorhandensein von Steuer-
befreiungs= oder Ermäßigungsgründen u. a. hat das Notariat, soweit nötig, durch Ver-
handlungen mit den Anmeldepflichtigen, Erkundigungen bei den Ortsgerichten oder auf
sonstige geeignete Weise festzustellen.
86.
Die Steuerkommissäre und Bezirksfinanzbehörden haben den Notariaten über Verhält-
nisse, die für die Festsetzung der Erbschafts= und Schenkungssteuer von Bedentung sind, Aus-
kunft zu erteilen und ihnen auf Verlangen bei Ermittelungen Beistand zu leisten.
87.
1. Die Zustellung der Steuerbescheide hat nach den für die Zustellungen in Rechts-
polizeisachen geltenden Vorschriften zu erfolgen. Der Zustellung bedarf es nicht, wenn der
23.