Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XVII. 127 
2. Das Notariat hat der Bezirksfinanzbehörde alsbald nach der Bekanntgabe des Erb- 
schaftssteuerbescheids an den Pflichtigen eine Erhebungsanweisung nach Muster I zuzusenden. 
Die Anweisung muß vom Notar oder seinem Stellvertreter unterzeichnet und mit Dienstsiegel 
versehen werden. 
3. Die Bezirksfinanzbehörde hat die bei ihr eingehenden Steuerbeträge auf der Erhebungs- 
anweisung zu vermerken und in dem von ihr zu führenden Einnahmebuch (§ 39 der A. B.) 
zu buchen. 
4. Am Schluß eines jeden Monats fertigt die Bezirksfinanzbehörde einen Auszug aus 
dem Einnahmebuch, der die Einträge über die bei ihr im Lauf des Monats eingegangenen 
Beträge enthält, und übersendet ihn dem Notariat. Der Auszug muß vom Dienstvorstand 
der Bezirksfinanzbehörde oder von seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. 
5. Das Notariat trägt die im Auszug angegebenen Zahlungen in dem Sollbuche ein. 
§ 12. 
1. Geht der zu erhebende Betrag in der vom Notariat dem Steuerpflichtigen bestimmten 
Frist nicht ein, so hat die Bezirksfinanzbehörde den Pflichtigen durch ein verschlossen zu über- 
sendendes Schreiben zu mahnen. 
2. Erfolgt auf die Mahnung nicht innerhalb acht Tagen die Zahlung, so leitet die 
Bezirksfinanzbehörde die Zwangsvollstreckung nach den für die Betreibung von Steuerforderungen 
bestehenden Vorschriften ein. 
3. Der Mahnung bedarf es nicht, wenn Gefahr in Verzug vorliegt. 
8 13. 
1. Erweist sich ein zu erhebender Betrag als uneinbringlich, so legt die Bezirksfinanz= 
behörde die Betreibungsakten der Steuerdirektion unter Angabe der Nummer des Sollbuches, 
unter welcher der zur Erhebung angewiesene Betrag eingetragen ist, vor. 
2. Die Steuerdirektion verfügt, wenn sie nicht weitere Betreibungsmaßnahmen der 
Bezirksfinanzbehörde anordnet, die Niederschlagung des uneinbringlichen Betrags und benach- 
richtigt hiervon das Notariat mit der Angabe der Nummer, unter welcher der Betrag im 
Sollbuch erscheint. 
814. 
1. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Notariat im Steuerbescheid eine andere 
inländische Steuerstelle als die in 8 11 bezeichnete Bezirksfinanzbehörde, insbesondere die 
Steuereinnehmerei des Wohnorts des Pflichtigen, als Einzahlungsstelle bestimmen. Diese 
Stelle ist in der Erhebungsanweisung, die auch in solchem Falle der in § 11 bezeichneten 
Bezirksfinanzbehörde zuzufertigen ist, besonders anzugeben. Die Bezirksfinanzbehörde erteilt 
sofort der Einzahlungsstelle Annahmeweisung mit dem Ersuchen oder Auftrag, den bei ihr 
eingehenden Betrag alsbald abzuführen. 
2. Die Einzahlungsstelle hat, auch wenn ihr eine Annahmeweisung der Bezirksfinanz= 
behörde noch nicht zugegangen ist, den vom Steuerpflichtigen übergebenen oder zugesandten
	        
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