128 XVII.
Steuerbetrag anzunehmen und der Bezirksfinanzbehörde (§ 11) unter Darlegung des Sach-
verhalts abzuführen.
3. Eine erforderlich werdende Betreibung hat die in § 11 bezeichnete Bezirksfinanzbehörde
einzuleiten.
15.
Die Stundung von Steuerbeträgen kann nach Maßgabe des § 46 der Betreibungs-
ordnung vom 30. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 775) von der mit
der Erhebung der Steuer befaßten Bezirksfinanzbehörde bewilligt werden.
8 16.
1. Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Erbschafts- (Schenkungs-) Steuer sind
unter Angabe der Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, bei dem Notariat, das die
Steuer festgesetzt hat, zu stellen. Der Antragsteller hat den Grund seines Anspruchs, sofern
er nicht beim Notariat offenkundig ist, nachzuweisen. Nach Abschluß der etwa erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen hat das Notariat das Gesuch mit gutächtlicher Außerung der
Steuerdirektion vorzulegen. Erachtet die Steuerdirektion den Erstattungsanspruch nicht für
begründet, so hat sie die Entschließung mit Gründen dem Gesuchsteller durch Vermittelung
des Notariats zustellen zu lassen.
2. Ist das Gesuch begründet, so weist die Steuerdirektion die Bezirksfinanzbehörde an,
den zu viel erhobenen Betrag zurückzuerstatten und benachrichtigt hiervon das Notariat, das
den Gesuchsteller in Kenntnis setzt.
§ 17.
Das Verfahren der Bezirksfinanzbehörden bei Erhebung, Sicherstellung, Rückerstattung
und Buchung der Steuer richtet sich im übrigen nach den von der Steuerdirektion zu erlassenden
Vorschriften.
8 18.
Die vom Notariat gemäß § 42 Absatz 4 des Gesetzes erkannten Ordnungsstrafen sowie
die von Steuerpflichtigen gemäß § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 des Gesetzes zu
tragenden Kosten sind zum Zweck der Erhebung für die Staatskasse ins Kostenregister des
Notariats einzutragen.
19.
Die Notariate mit dem Sitz anßerhalb Karlsruhe haben die Akten über die Erbschafts-
steuerfälle, die durch Feststellung und Einziehung oder Sicherstellung des Steuerbetrags oder
in anderer Weise ihre Erledigung gefunden, auf Schluß des Kalendervierteljahres der Steuer-
direktion zur Prüfung vorzulegen.
8 20.
1. Die Erbschaftssteuerakten sind von den sonstigen Akten des Notariats getrennt zu
führen. Dabei kann auf die in etwaigen rechtspolizeilichen Akten enthaltenen Unterlagen des
Erbschaftssteuerbescheids verwiesen werden.